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Öffentliches Baurecht | KGer LU LGVE 2014 IV Nr. 4

Projektbezogener Sondernutzungsplan gem. Art. 8 Abs. 1 lit. b Zweitwohnungsverordnung (aZWV)

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Projektbezogener Sondernutzungsplan nach Art. 8 Abs. 1 lit. b aZWV setzt eine besonders detaillierte Beschreibung des Bauprojekts voraus. Ein bloss schematischer Gestaltungsplan erfüllt diese Anforderungen nicht.

Ein projektbezogener Sondernutzungsplan nach Art. 8 Abs. 1 lit. b aZWV setzt eine hohe Regelungsdichte und einen detaillierten Beschrieb der im Perimeter geplanten Bauprojekte voraus. Damit ein Gestaltungsplan diesen Anforderungen genügt, müssen darin sämtliche wesentlichen Elemente dieser Bauvorhaben, insbesondere hinsichtlich deren räumlicher Ausdehnung und Nutzung (als Zweitwohnungen) bereits verbindlich festlegt sein. Ein Gestaltungsplan, der bloss schematische Baubereiche definiert und die geplanten Bauten erst anhand von Schnittplänen umschreibt, weitere Einzelheiten indessen mit Blick auf das Baubewilligungsverfahren offenlässt, genügt diesen Anforderungen nicht.