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Öffentliches Baurecht | BGE 139 II 263

Direkt anwendbarer «harter Kern» von Art. 75b Abs. 1 BV

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Art. 75b Abs. 1 BV hat einen direkt anwendbaren «harten Kern» bei Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %. 

M. reichte im Dezember 2011 ein Gesuch für den Abbruch von zwei Gebäuden und den Neubau von Mehrfamilienhäusern A und B in einer Feriensiedlung in Davos (GR) ein. Sowohl die Gemeinde als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wiesen eine gegen die Baubewilligung erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht hält fest, dass der neue Art. 75b BV in weiten Teilen (warme Betten) der Ausführung durch ein Gesetz bedarf, jedoch insoweit bereits unmittelbar anwendbar ist, als er ein Baubewilligungsverbot für Zweitwohnungen in allen Gemeinden anordnet, in denen der 20%-Zweitwohnungsanteil bereits erreicht oder überschritten ist (kalte Betten). Im Ergebnis kommt dies sinngemäss einer Planungszone für Zweitwohnungen gleich. Dies hat zur Folge, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 11. März 2012 und dem 31. Dezember 2012 in den betroffenen Gemeinden erstinstanzlich erteilt oder im Rechtsmittelverfahren erheblich modifiziert wurden, anfechtbar sind, unabhängig davon, ob das Baugesuch bereits vorher eingereicht wurde. Nach dem 1. Januar 2013 (Inkrafttreten Zweitwohnungsübergangsverordnung; aZWV) erstinstanzlich erteilte (oder im Rechts-mittelverfahren erheblich modifizierte) Baubewilligungen sind gemäss Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV nichtig. Vorbehalten bleiben besondere Konstellationen des Vertrauensschutzes sowie der Rechtsverweigerung oder -verzögerung, die hier nicht vorliegen.