Volltextsuche

Öffentliches Baurecht | 1C_291/2015

Kirche mit 16 Parkplätzen gilt in St. Gallen als hinreichend erschlossen

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Parkplätze für den ruhenden Verkehr zählen grundsätzlich nicht zu den notwendigen Erschliessungselementen nach Art. 19 Abs. 1 RPG. Es ist primär Sache des kantonalen Rechts gestützt auf Art. 22 RPG das Bereitstellen einer genügenden Anzahl Parkplätze als „übrige Voraussetzung“ für das Erteilen einer Baubewilligung vorzuschreiben. Da der Kanton keine Pflichtparkplätze vorschreibt kann aus dem Umstand, dass im Vergleich zur Besucheranzahl bloss relativ wenige Parkplätze zur Verfügung gestellt werden, nicht abgeleitet werden, das Baugrundstück sei ungenügend erschlossen.

Der Beschwerdeführer bringt als Nachbar gegen das Baugesuch der Neuapostolischen Kirche Schweiz vor, es bestehe keine hinreichende Zufahrt, da für die erwarteten 300 Kirchenbesucher nur gerade 16 Abstellplätze zur Verfügung stünden. Die Gemeinden im Kanton St. Gallen haben nach Art. 72 Abs. 1 BauG/SG die Kompetenz entsprechende Vorschriften über Abstellplätze zu erlassen oder darauf zu verzichten.

Das Bundesgericht bestätigt die Erschliessungsanforderungen: Art. 22 RPG knüpft die Erteilung einer Baubewilligung an die Voraussetzungen, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs. 2 lit. a und b). Für die Erschliessung von Land verlangt Art. 19 Abs. 1 RPG wie auch Art. 49 Abs. 2 BauG/SG unter anderem eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt. Nach der ständigen Rechtsprechung hat sich die Zufahrt nach den baulichen Möglichkeiten auszurichten, die gemäss den anwendbaren Zonenvorschriften auf dem betreffenden Terrain zulässig sind. Eine hinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Feuerwehr, Krankenwagen, Kehrichtabfuhr, Elektrizitäts- und Wasserwerke etc.) sichergestellt ist. Sie muss die örtlichen Verhältnisse berücksichtigen und die Verkehrssicherheit aller Benützer, insbesondere der Fussgänger, gewährleisten. Bei der Beurteilung dieser Fragen kommt den kantonalen und kommunalen Behörden ein erheblicher Spielraum zu.

Der Argumentation des Beschwerdeführers, das Grundstück sei nicht hinreichend erschlossen, ist entgegenzuhalten, dass Parkplätze als Einrichtungen für den ruhenden Verkehr grundsätzlich nicht zu den notwendigen Erschliessungselementen nach Art. 19 Abs. 1 RPG zu zählen sind. Es ist primär Sache des kantonalen Rechts, gestützt auf Art. 22 Abs. 3 RPG das Bereitstellen einer genügenden Zahl von Parkplätzen als "übrige Voraussetzung" für das Erteilen einer Baubewilligung vorzuschreiben. Die Politische Gemeinde St. Gallen schreibt keine Pflichtparkplätze vor (Art. 72 Abs. 1 BauG/SG). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid die Auffassung des Baudepartements zu Eigen gemacht, wonach trotz der Zusammenführung zweier städtischer Kirchgemeinden nicht mit mehr Kirchenbesuchern zu rechnen sei und bisher keine Probleme mit Suchverkehr oder wildem Parkieren aufgetreten seien. Die gegenteiligen Erklärungen des Beschwerdeführers lassen diese tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen; sie sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 BGG). Folglich kann aus dem Umstand, dass im Vergleich zur Besucheranzahl bloss relativ wenige Parkplätze zur Verfügung gestellt werden, nicht abgeleitet werden, das Baugrundstück sei ungenügend erschlossen. Den Aspekt der Verkehrssicherheit hat die Vorinstanz als nicht problematisch qualifiziert. Das Bundesgericht hat diese Ansicht bestätigt (Fussgängerstreifen, Maximalgeschwindigkeit von 30 km/h).