Erfüllt nur eine einzige Offerte das Pflichtenheft für die Beschaffung eines Fahrzeugs und kommt diese von einer Firma, deren Geschäftsführer die zuständige Gemeindekommission bei der Erstellung des Pflichtenhefts sowie der Kosteneinschätzung für die Anschaffung beraten hat, so schliesst dies einen fairen Wettbewerb aus.
Aus Art. 13 lit. i der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) ergibt sich, dass ein Abbruch bzw. eine Wiederholung des Vergabeverfahrens nur aus wichtigen Gründen angeordnet werden darf. Demgemäss sieht Art. 36 der Ausführungsbestimmungen vom 6. Januar 2004 zum Submissionsgesetz des Kantons Obwalden (AB SubmG/OW) vor, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber das Verfahren aus wichtigen Gründen abbrechen oder wiederholen kann, namentlich wenn (lit. c) die eingereichten Angebote keinen wirksamen Wettbewerb garantieren.
Das Bundesgericht erachtet den Entscheid des Verwaltungsgerichts Obwalden als nachvollziehbar, eine Offerte nicht als valabel anzusehen, weil diese lediglich 37 Punkte von 60 möglichen Punkten erreichte. Auch die Tatsache, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin trotz Mitwirkung bei der Vorbereitung der Ausschreibung von der Vergabebehörde zur Abgabe eines Angebots eingeladen wurde, ändert nichts an der Zulässigkeit des Abbruchs des Submissionsverfahrens. Gemäss Bundesgericht ist es offenkundig, dass sich die Problematik der Vorbefassung durch das Fehlen von valablen Offerten weiterer Anbieter zusätzlich verschärfte.