Der Lärmschutz ist durch die kumulative Anwendung der Vorschriften über die Planungswerte (Art. 7 Abs. 1 LSV) und des Prinzips der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) gewährleistet. Finanzielle Interessen vermögen das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 11 Abs. 2 USG und das Interesse an ausreichender Ruhe in der betroffenen Wohnzone nicht zu überwiegen.
In einer Wohnzone wird eine Baubewilligung für ein Wohngebäude erteilt. Die vom Gemeinderat bewilligten Pläne sahen vor, eine Wärmepumpe im Innern des Gebäudes zu installieren. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten beschwerte sich ein Nachbar über eine ausserhalb des Gebäudes installierte Wärmepumpe. Der Bauherr reichte ein nachträgliches Baugesuch ein, welches mit der Begründung abgelehnt wurde, dass die Wärmepumpe ohne vorgängige Genehmigung installiert wurde und (trotz nachträglich installiertem Lärmschutz) den lärmschutzrechtlichen Planungswerten nicht entspricht. Die Gemeinde verfügt den Abriss der Wärmepumpe. Das Kantonsgericht Wallis schützt diesen Entscheid.
Die Beschwerdeführer rügen vor Bundesgericht unter anderem, dass der verfügte Abriss durch das Kantonsgericht geschützt wurde, obwohl die Pumpe ihrer Meinung nach den Anforderungen des Umweltrechts genügt.
Laut Bundesgericht ist der Lärmschutz durch die kumulative Anwendung der Planungswerte und des Prinzips der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gewährleistet. Die Einhaltung der Planungswerte allein genügt nicht in jedem Fall um den Umweltschutzbestimmungen Genüge zu tun. Deshalb ist im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 LSV um zu bestimmen, ob das Prinzip der vorsorglichen Emissionsbegrenzung eine zusätzliche Beschränkung der Emissionen verlangt.
Für das Bundesgericht ist die Frage, ob der Exekutivbehörde bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV ein Ermessensspielraum zusteht im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Das kantonale Gericht hat sich bei seiner Entscheidung nicht direkt auf die Planungswerte (welche knapp eingehalten wurden) gestützt, sondern auf eine Verletzung des Prinzips der vorsorglichen Emissionsbegrenzung.
Die Beschwerdeführer rügen im Rahmen der falschen Anwendung des Prinzips der vorsorglichen Emissionsbegrenzung ausserdem, dass die Behörden ihnen konkrete zusätzliche Massnahmen hätten vorschlagen müssen. Das Bundesgericht schützt in dieser Hinsicht die Ansicht der Vorinstanz, wonach die einzigen noch denkbaren Massnahmen die Wahl eines zweckmässigen Standorts und eine weniger Lärm verursachende Installation sind.
Das Bundesgericht verneint deswegen das Vorliegen einer Rechtsverletzung durch die Feststellung der Vorinstanz, dass die Installation eine Verletzung des Prinzips der vorsorglichen Emissionsbegrenzung darstellt.
Auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips wird vom Bundesgericht verneint. Die Argumentation der Beschwerdeführer, dass der Abriss der Wärmepumpe und die Installation einer neuen Wärmepumpe erhebliche Kosten verursacht, vermag gemäss Bundesgericht das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Art. 11 Abs. 2 USG nicht zu überwiegen. Es stimmt ausserdem der Ansicht der Vorinstanz zu, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse an ausreichender Ruhe in der betreffenden Zone besteht.