Aufgrund der erheblichen Gefahr von Steinschlag und Felsstürzen in einem steilen Hang im Gebiet Horlaui (Weggis LU), besteht ein öffentliches Interesse an der Aussiedlung der Bewohner und dem Rückbau der Wohnhäuser. Da keine gleichwertigen, geeigneten milderen Massnahmen bestehen, ist die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auch verhältnismässig. § 145 Abs. 1 und § 146 PBG/LU stellen eine genügende gesetzliche Grundlage für die angeordneten Massnahmen dar. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eigentümer ab.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV. Insbesondere bestehe keine genügende gesetzliche Grundlage nach Art. 36 BV. § 145 Abs. 1 PBG/LU verlangt, dass Bauten die für ihren Zweck notwendige Sicherheit aufweisen müssen, damit weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Nach § 146 PBG/LU dürfen in Gebieten, in denen Rutsch- und Steinschlaggefahr besteht grundsätzlich keine Bauten erstellt werden. Ausnahmen fallen nur in Betracht, wenn hinreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Laut Bundesgericht ergibt sich daraus, dass bestehende Bauten in einem solchen Gebiet nur geduldet werden können, wenn sie den zu erwartenden Risiken standhalten. Ist es nicht möglich am Bauwerk oder in seiner Umgebung durch bauliche Massnahmen ausreichende Sicherheit zu gewährleisten, genügen die erwähnten Vorschriften als Grundlage für die Beseitigung der Bauten. Als gesetzliche Grundlage für das vorgängig verhängte Betretungs- und Nutzungsverbot des Gebäudes dient § 151 PBG/LU.
Das primäre Ziel der veranlassten Massnahmen war laut Bundesgericht der Schutz der sich im Gefahrengebiet aufhaltenden Personen, welcher ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt. Finanzielle Erwägungen könnten mitberücksichtigt werden, sofern diese nicht für sich allein ausschlaggebend sind. Eine andere, von den Beschwerdeführern bevorzugte Variante (Teilaussiedlung, Felssicherung und Anbringung von Schutznetzen oberhalb der Wohnhäuser), würde im Endeffekt einen Mehraufwand von Fr. 4.5 Millionen bedeuten, weshalb ein öffentliches Interesse an der Durchführung der umstrittenen Variante zu bejahen ist.
Bezüglich der Verhältnismässigkeit des Eingriffs führt das Bundesgericht aus, dass die von den Beschwerdeführern bevorzugte Variante ein ungenügendes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist. Ausserdem gibt es sicherheitsrelevante Vorbehalte. Der Eingriff ist auch zumutbar, da anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführer das Haus vorab zu Erholungszwecken nutzen. Das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben, welches der Allgemeinheit einerseits und den Beschwerdeführern anderseits dient, ist somit vorrangig.