Volltextsuche

Öffentliches Baurecht | 1C_159/2012

Altrechtliche Wohnung im Sinne des Zweitwohnungsrechts

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Wenn die Baubewilligung bereits vor dem 11. März 2012 erteilt worden ist, gilt eine Wohnung als altrechtlich, auch wenn deren Baubewilligung nach dem 11. März 2012 noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens darstellt.

Das umstrittene Bauvorhaben wurde von der kommunalen Bewilligungsbehörde erstmals im März 2009 und ein zweites Mal nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht und Vornahme von Projektänderungen durch die Bauherrschaft im Juli 2011 nach dem damals geltenden Recht beurteilt.

Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist (mangels einer ausdrücklichen übergangsrechtlichen Regelung) bei der Prüfung eines Bauvorhabens regelmässig vom Rechtszustand auszugehen, der im Zeitpunkt der Baubewilligung galt. Eine Ausnahme ist dann zu machen, wenn zwingende Gründe dafür bestehen, das neue Recht sogleich anzuwenden. Solche zwingenden Gründe für die sofortige und erstmalige Anwendung der neuen Verfassungsbestimmung im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren liegen hier jedenfalls nicht vor. Das Bauvorhaben des Beschwerdegegners wurde längere Zeit vor der Einführung von Art. 75b BV aufgelegt und erweist sich mit dem im Zeitpunkt seiner Beurteilung durch die Vorinstanzen geltenden Recht vereinbar. Der Entscheid der letzten kantonalen Instanz erging am 13. Dezember 2011 und damit vor der Annahme von Art. 75b BV durch Volk und Stände. Es erscheint unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt, Art. 75b BV als neues, im Zeitpunkt der kantonalen Beurteilung noch nicht geltendes Recht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren erstmals anzuwenden. Der Beschwerdeführer dringt demnach auch mit seiner auf Art. 75b BV abgestützten Argumentation nicht durch. Das Bundesgericht betrachtete somit auch Wohnungen als altrechtlich, deren Baubewilligung nach dem 11. März 2012 noch Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens war, wenn die Baubewilligung bereits vor dem 11. März 2012 erteilt worden war.

Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Art. 10 ZWG handelt es sich bei altrechtlichen Wohnungen dagegen nur um Wohnungen, die am 11. März 2012 entweder rechtmässig bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren.