Anfechtbarer Zwischenentscheid – ja oder nein?
Nicht jeder Entscheid ist ein Endentscheid, der ein Verfahren abschliesst. Gerichtsverfahren sind häufig langwierig und komplex. Deshalb kann es sich für das Gericht aufdrängen, Vor- oder Zwischenentscheide zu erlassen, um das Verfahren zu strukturieren oder Vorfragen frühzeitig zu klären. Die Einordnung eines Entscheids ist jedoch nicht immer eindeutig. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts kann beispielsweise auch eine Baubewilligung unter Auflagen als Zwischenentscheid zu qualifizieren sein (vgl. BGE 149 II 170, E. 1). Daraus ergibt sich die Frage, ob solche Entscheide sofort angefochten werden können, oder ob zunächst der Endentscheid abgewartet werden muss.
In der anwaltlichen Praxis ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Entscheid als Zwischenentscheid einzustufen ist und ob er im konkreten Fall bei der nächsten Instanz angefochten werden kann. Diese Prüfung ist entscheidend, da eine Fehleinschätzung zu einem Rechtsverlust oder zu unnötigen Kosten führen kann. Dies zeigte sich kürzlich in einem von uns gewonnenen Fall: Die Gegenpartei erhob gegen einen Rückweisungsentscheid Beschwerde, doch das Bundesgericht trat mangels zulässigem Anfechtungsobjekt nicht ein, und die Gegenseite hatte die Kosten zu tragen.
Für Verfahren vor dem Bundesgericht gilt: Die Anfechtbarkeit selbständig eröffneter Vor- und Zwischenentscheide ist mit Ausnahme von Entscheiden betreffend Ausstand und Zuständigkeit stark eingeschränkt. Die Anfechtung eines anderen Zwischenentscheids ist grundsätzlich nur in zwei Fällen zulässig: Erstens, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), der auch durch einen späteren günstigen Entscheid nicht mehr behoben werden kann. Im Bau- und Umweltrecht kann dies z.B. bei der Verpflichtung zur Durchführung vertiefter Abklärungen zu Altlasten der Fall sein (vgl. BGE 136 II 370 E.1.5). Zweitens ist eine Anfechtung zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde vor Bundesgericht sofort einen Endentscheid ermöglichen und damit erheblichen Zeit- und Kostenaufwand für ein Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht bejahte diese Ausnahme beispielsweise in einem Fall, in dem die Verjährung von Mängelrechten strittig war (vgl. BGer 4C_185/2005 vom 19. Oktober 2006 E. 1). Gemäss der Rechtsprechung sind diese Ausnahmen jedoch restriktiv zu handhaben.
Die Abgrenzung zwischen End- und Zwischenentscheid kann sich als schwierig erweisen und ergibt sich nicht allein aus der Bezeichnung des Entscheids. Eine sorgfältige Prüfung ist daher unerlässlich. In einer Beschwerde ist zudem stets darzulegen, weshalb der betreffende Vor- oder Zwischenentscheid im konkreten Fall (ausnahmsweise) anfechtbar sein soll.
Wer einen Zwischenentscheid zu Unrecht sofort anficht, riskiert nämlich:
- ein Nichteintreten der Rechtsmittelinstanz,
- unnötige Gerichts- und Parteikosten,
- Zeitverlust im Verfahren.
Die Hofstetter Advokatur & Notariat AG verfügt über langjährige Erfahrung in Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren. Als verlässliche Partnerin unterstützt die Kanzlei sowohl Beschwerdeführende als auch Beschwerdegegner in einer Vielzahl an Rechtsgebieten, wie beispielsweise im Planungs- und Baurecht. Dazu zählen insbesondere die rasche prozessuale Einordnung eines Entscheids sowie die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels. Sie stützt sich dabei auf ihr umfassendes Fachwissen in sämtlichen Verfahrensstadien.








