Es bestehen keine Anzeichen, dass die geplanten Wohnungen nicht als Erstwohnungen genutzt werden können. Das Gebäude liegt im Zentrum, ist ganzjährlich zugänglich und preislich für Einheimische erschwinglich. Dem Argument, es bestehe wegen abnehmender Bevölkerung keine Nachfrage setzt das Bundesgericht entgegen, ein anderes Projekt in der Gemeinde habe ein gewisse Nachfrage bereits bestätigt.
Am 20. Januar 2014 wurde in der Gemeinde Champéry (VS) eine Baubewilligung für den Abriss eines Chalets und den Neubau eines Wohngebäudes mit sieben Wohnungen mit Erstwohnungsnutzungsbeschränkung erteilt.
Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts müssten für einen Rechtsmissbrauch konkrete Anzeichen vorhanden sein. Beispielsweise müsste sofort ersichtlich sein, dass eine Wohnung nicht wie angekündigt genutzt werden kann, weil in der fraglichen Gemeinde für diesen Typ von Objekten gar keine Nachfrage für Erstwohnungen besteht. Vorliegend wird eine Wohnung künftig durch den Bauherrn selbst bewohnt, für eine weitere Wohnung wurde bereits ein Käufer gefunden. Das Gebäude liegt im Zentrum der Gemeinde, ist ganzjährlich zugänglich, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Sodann sind die Wohnungen preislich erschwinglich, weshalb sie sich auch für Einheimische als Erstwohnungen eignen. Die Argumente der Beschwerdeführer, aufgrund des Bevölkerungsrückgangs bestehe keine Nachfrage, viele Wohnungen stünden leer und der Wille für Erstwohnungen sei nicht glaubhaft gemacht, hat das Bundesgericht mit der Begründung abgewiesen, dass bereits ein anderes Projekt gezeigt hat, dass eine gewisse Nachfrage besteht.