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Öffentliches Baurecht | 1C_395/2013

Art. 75b Abs. 1 BV bei modifizierter Fassadenverkleidung nicht anwendbar

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Im April 2008 wurde die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus in Zermatt (VS) erteilt. Am 28. September 2010 hat das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, ohne die Baubewilligung aufzuheben. Der Staatsrat hat am 10. Oktober 2012 die Gemeinde eingeladen, ein modifiziertes Projekt zu genehmigen. Grundsätzlich wären demnach Art. 75b Abs. 1 BV und Art. 197 Ziff. 9 BV anwendbar gewesen. In gewissen Situationen muss gemäss Bundesgericht jedoch eine Ausnahme gemacht werden (z.B. guter Glaube, Rechtsverzögerung, oder -verweigerung). Die Modifikationen bezog sich i.c. nicht auf Zweck, Standort oder Ausmass des Projekts, sondern nur auf die Verkleidung der Fassade (Feuerschutz). Da nicht geltend gemacht wird, dass eine neue Baubewilligung nötig gewesen wäre, ist die Anwendung von Art. 75b Abs. 1 BV nicht gerechtfertigt.