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Öffentliches Baurecht | Urteil des Kantonsgerichts Waadt AC.2015.0053

Auslegung des Tatbestandsmerkmals «Eigentümer» i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. a ZWG

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Das Kantonsgericht Waadt definiert «Eigentümer» i.S.v. Art. 7 Abs. 2 lit. a ZWG so, dass mindestens ein Mit- oder Gesamteigentümer in der Wohnung (in welcher sich die Einliegerwohnung befindet) Hauptwohnsitz begründet haben muss.

Die Gemeinde Gryon (VD) hat am 21. November 2012 eine Baubewilligung für den Neubau eines Chalets mit zwei Wohnungen erteilt. Ein Miteigentümer will dort Hauptwohnsitz nehmen, die andere Wohnung soll touristisch bewirtschaftet werden.

Voraussetzung für den Tatbestand der Erstwohnungen gleichgestellten touristisch bewirtschafteten Einliegerwohnungen ist, dass die Wohnung im selben Haus liegt, in dem der Eigentümer Hauptwohnsitz hat (Art. 7 Abs. 2 lit. a ZWG). «Eigentümer» ist so auszulegen, dass mindestens ein Mit- oder Gesamteigentümer dort Hauptwohnsitz haben muss. Im Übrigen müssen im Fall von Art. 7 Abs. 2 ZWG nicht auch die Voraussetzungen nach Art. 4 ZWV (strukturierter Beherbergungsbetrieb) erfüllt sein.