Ausstand im Baubewilligungsverfahren (BGer 1C_52/2025 vom 24. November 2025)
Mehrere Anwohnende von Wikon (LU) wehren sich seit Jahren gegen Bauvorhaben in der Gewerbezone. Sie befürchten zusätzlichen Verkehr, Sicherheitsrisiken sowie Immissionen – und hatten damit wiederholt Erfolg vor kantonalen und eidgenössischen Instanzen.
Im Verfahren um die Baubewilligung der K. AG hiess das Bundesgericht im Jahr 2022 die Beschwerde der Anwohnenden gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurück. In der Folge beantragten die Anwohnenden im September 2023 den Ausstand des gesamten Gemeinderats, der Gemeindeschreiberin und der Abteilungsleiterin Bau und Infrastruktur. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) wies das Gesuch ab; das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Dezember 2024. Daraufhin gelangten die Beschwerdeführenden mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und verlangten den Ausschluss der hiervor genannten Gemeindemitarbeitenden wegen Befangenheit.
Die Beschwerde stützt sich auf Art. 29 Abs. 1 BV, wonach Behördenmitglieder oder Sachverständige in den Ausstand treten müssen, wenn sie ein persönliches Interesse haben oder anderweitig befangen erscheinen. Die Beschwerdeführenden legten jedoch nicht konkret dar, worin die angebliche Voreingenommenheit bestehen soll, womit sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nachkamen.
Das Bundesgericht stellte klar, dass Exekutivbehörden – anders als Gerichte – nicht denselben strengen Neutralitätsanforderungen unterstehen, da sie auch politische und administrative Aufgaben wahrnehmen und daher in komplexen Bauverfahren vor- und ausserprozessuale Abklärungen treffen dürfen.
Nichtrichterliche Amtspersonen haben nur dann in den Ausstand zu treten, wenn ein klarer Befangenheitsgrund besteht. Gemäss Rechtsprechung ist dies nur der Fall, wenn sie ein persönliches Interesse an der Sache aufweisen, einer Partei offensichtlich feindlich oder abwertend begegnet sind oder ihnen schwerwiegende bzw. wiederholt gravierende Verfahrens- oder Rechtsfehler unterlaufen sind, die auf eine erhebliche Pflichtverletzung gegenüber den Betroffenen hindeuten.
Behördliche Fehler allein begründen keinen Ausstandsgrund. Eine Befangenheit liegt nur ausnahmsweise vor, wenn schwerwiegende oder gehäuft auftretende Verfahrensfehler vorliegen. Weder die vorherigen Niederlagen des Gemeinderats noch angeblich falsche Angaben zur Existenz einer Baubewilligung oder ein aus Sicht der Beschwerdeführenden unvollständiges Verkehrsgutachten genügen hierfür. Das Bundesgericht sah keine konkreten Umstände, die auf eine negative Haltung oder Parteilichkeit schliessen lassen.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Exekutivbehörden der Gemeinden bei der Bearbeitung von Baugesuchen und in der Kommunikation mit Beteiligten nicht den strengen Gerichtsstandards hinsichtlich der Unbefangenheit unterliegen. Vorabklärungen und Kontakte mit Bauherren bleiben zulässig. Verfahren können somit effizienter geführt werden, ohne dass Ausstandsgesuche leichtfertig gutgeheissen werden können. Eine erfolgreiche Geltendmachung von Befangenheit erfordert konkrete und schwerwiegende Pflichtverletzungen.
Die Hofstetter Advokatur & Notariat AG verfügt über langjährige Erfahrung und umfassendes Fachwissen im öffentlichen und privaten Baurecht. Wir vertreten Privatpersonen bei Baubewilligungsverfahren sowie im anschliessenden Rechtsmittelverfahren und stehen Gemeinden als kompetente Ansprechpartnerin beispielsweise in Fragen der Ortsplanung, Submissionen, Enteignungen und Strassenprojekten zur Seite. Wir beraten Gemeinden auch gerne in punktuellen Fragen, beispielsweise bei der Handhabung von Ausstandsgesuchen.








