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Öffentliches Baurecht | 1C_234/2015 (franz.)

Baubewilligung trotz fehlerhaftem Auflageverfahren zu Recht erteilt

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Die Bewilligung für die Änderung eines bereits vorgängig bewilligten Bauprojekts ist trotz mangelhaftem Publikationsverfahren nicht nichtig. Obwohl Art. 109 i.V.m. Art. 85a LATC/VD eine 30-tägige öffentliche Auflage vorsieht, genügte in casu die 10-tägige Auflage, da die betroffenen Nachbarn vorgängig direkt über die Ausschreibung informiert wurden und zugänglichen Unterlagen hätte entnommen werden können, dass hinsichtlich der Ausnützungsziffer von der kommunalen Bau- und Zonenordnung abgewichen wird.

Nach Erhalt der Baubewilligung für den Anbau von zwei neuen Wohnungen sowie die Erstellung von sieben Parkplätzen informierte der Grundeigentümer die Gemeindeverwaltung, dass er beabsichtige, sein Bauprojekt zu ändern (partielle Erhöhung der Geschossflächen). Dafür ist eine Zusatzbewilligung wegen Abweichung der Ausnützungsziffer ("coefficient d'utilisation du sol") nach der kommunalen Bau- und Zonenordnung notwendig. Die Gemeinde hat die Änderungen als geringfügig eingestuft, weshalb sie keine erneute ordentliche öffentliche Auflage für notwendig befunden hat. Sie entschied stattdessen, ein vereinfachtes, 10-tägiges Auflageverfahren durchzuführen. Ausserdem wurden die Nachbarn des betroffenen Bauprojekts vorgängig per Post über die beantragten Änderungen informiert und orientiert, dass nähere Informationen dem Anschlagekasten oder der Website der Gemeinde entnommen werden können. Den öffentlich aufgelegten Unterlagen hätte entnommen werden können, dass hinsichtlich der Ausnützungsziffer von der kommunalen Bau- und Zonenordnung abgewichen wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Gemeinde gemäss Bundesgericht ihren Pflichten damit ausreichend nachgekommen.