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Öffentliches Baurecht |

Bauen ausserhalb der Bauzone

Rechtslage Umweltschutz: Hofstetter Advokatur in Luzern berät in Rechtsfragen.

Der Kanton Luzern sistiert das Inkrafttreten der neuen Gestaltungsvorgaben

Ein Vorstoss im Luzerner Kantonsrat bewirkt die Sistierung des Inkrafttretens der kantonalen Gestaltungsvorgaben für das Bauen ausserhalb der Bauzone – und dies kurz bevor diese neu geschaffenen Gestaltungsvorgaben am 1. Juli 2026 hätten in Kraft treten sollen. Der Vorstoss wurde von verschiedenen Parteien mit grosser Mehrheit unterstützt, da die Vorgaben für die Landwirtschaft nicht praktikabel seien. Der Regierungsrat wird die Gestaltungsvorgaben bis Ende 2027 überarbeiten.

Für Bauherrschaften hätten die neu geschaffenen Gestaltungsvorgaben vor allem grösseren Aufwand und Restriktionen bei der Umsetzung ihrer Bauvorhaben bedeutet. Die neuen Vorgaben sollten grundsätzlich für sämtliche Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone gelten; Abweichungen wären nur in begründeten Fällen aufgrund überwiegender Interessen möglich gewesen. Auch wenn das Inkrafttreten der Gestaltungsvorgaben nun sistiert ist, sollten Architektinnen und Architekten ihre Planung dennoch konsequent auf eine sorgfältige Eingliederung in Gestaltung, Materialisierung, Erschliessung und Umgebung ausrichten. Es empfiehlt sich bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen generell frühzeitig Beratungen in Anspruch zu nehmen. Allenfalls ist es sinnvoll, bei der Dienststelle für Raum und Wirtschaft (rawi) eine sog. Vorabklärung vorzunehmen.

Warum gibt es kantonale Gestaltungsvorgaben für das Bauen ausserhalb der Bauzonen? 

Zwar regelt das Bundesrecht das Bauen ausserhalb der Bauzone umfassend und begrenzt damit den kantonalen Handlungsspielraum bei konkreten Vorhaben. Gleichwohl unterscheiden sich die kantonalen Praxen deutlich: Insbesondere zur Gestaltung und landschaftlichen Einordnung können die Kantone ergänzende, verbindliche Vorschriften erlassen und durchsetzen. Mehrere Kantone, darunter Uri, Graubünden und Aargau, verfügen über Vorgaben für Bauten ausserhalb der Bauzone.

Was beinhalten die Gestaltungsvorgaben?

Die Gestaltungsvorgaben des Kantons Luzern sahen verbindliche Regeln vor, wie Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone gestalterisch in die Landschaft zu integrieren sind. Sie sollten darauf abzielen, die Planungs- und Rechtssicherheit zu erhöhen, die Luzerner Kulturlandschaft zu schützen und die Zusammenarbeit zwischen Bauherrschaften, Planenden und Behörden zu stärken. Vorgesehen waren konkrete Bestimmungen zur Situierung, Erschliessung und Umgebung sowie spezifische Anforderungen an Wohn-, Ökonomie- und Infrastrukturbauten, unter anderem zu Form, Fassade und Dach. Zudem räumten die Vorgaben der Erhaltung und Umnutzung bestehender Gebäude Vorrang, vor Neu- oder Ersatzneubauten ein, mit dem übergeordneten Ziel, die regionale Baukultur zu fördern und die Qualität der Kulturlandschaft zu bewahren. Abweichungen sollten nur objektiv begründet zulässig sein, etwa bei besserer Eingliederung in den baukulturellen und landschaftlichen Kontext, aufgrund technischer Notwendigkeiten (z.B. Brandschutz) oder aus ökologischen Gründen (z.B. Naturgefahren).

Diese Vorgaben stiessen beim Kantonsrat zu Recht auf begründete Kritik. Der Kantonsrat diskutierte dabei unter anderem die Vorschrift von Holz- statt Kunststofftüren in Milchräumen sowie die Errichtung von Trockensteinmauern statt Stützmauern. Die Vorgaben wären ungenügend auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft abgestimmt. Ausserdem seien wesentliche Interessengruppen nicht in den Erarbeitungsprozess einbezogen worden. Klar ist, dass der Regierungsrat die Vorgaben nun überarbeiten wird. Bleibt zu hoffen, dass diese insbesondere bezüglich landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen praxistauglicher werden und einen grösseren Handlungsspielraum ermöglichen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Die  Hofstetter Advokatur & Notariat AG verfügt über langjährige Erfahrung und umfassendes Fachwissen im Bereich des Bau- und Planungsrechts. Als verlässliche Partnerin unterstützt die Kanzlei Eigentümerinnen und Eigentümer, Architekten, Träger von Infrastrukturbauten sowie Gemeinden bei der Umsetzung von Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone oder rechtlichen Fragestellungen wie der Auslegung und Durchsetzung konkreter Vorschriften.