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Berechnung von Fristen im Baubewilligungsverfahren

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Berechnung von Fristen im Baubewilligungsverfahren (Urteil 1C_592/2025 vom 27. Februar 2026) 

Das hiernach besprochene Urteil zeigt erneut die Bedeutung der korrekten Berechnung von Fristen bei Versand mittels A-Post Plus auf und bestätigt die ständige Rechtsprechung. Wir werden Sie auf diesem Blog auch bezüglich dem Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen auf dem Laufenden halten. Wir wünschen eine spannende Lektüre! 

Sachverhalt 

Die Gemeinde Kreuzlingen erteilte eine Baubewilligung. Mehrere Parteien legten Rekurs ein, der vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau teilweise gutgeheissen und anschliessend per A-Post Plus versendet wurde. 

Die Beschwerdeführer gelangten an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das zunächst die Rechtzeitigkeit der Beschwerde prüfte. Es verneinte die Rechtzeitigkeit, lehnte die Wiederherstellung der Frist ab und trat entsprechend auf die Beschwerde nicht ein. 

Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und verlangten die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und die Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der Beschwerde. 

Erwägungen des Bundesgerichts 

Die Vorinstanz stellte fest, dass das thurgauische Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschriften über die Zustellungsart enthält und die Behörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung frei über die Zustellungsart entscheiden können. Entscheide dürfen somit grundsätzlich per A-Post Plus versendet werden, sofern die Zustellung den Betroffenen eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht; ein Versand als Einschreiben ist nicht zwingend.  

A-Post Plus Sendungen verfügen über eine Sendungsnummer, die eine elektronische Sendungsverfolgung («Track & Trace») erlaubt. Damit lässt sich der genaue Zustellzeitpunkt feststellen. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Rekursentscheid am 26. April 2025 zugestellt, womit die 30-tägige Beschwerdefrist folglich am 26. Mai 2025 endete. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 28. Mai 2025 eingereicht und war somit verspätet. 

Die Vorinstanz führte weiter aus, dass die Zustellung per Einschreiben in einem früheren Verfahrensschritt keine Ungleichbehandlung darstellt und durch den Versand mittels A-Post Plus keine unzulässige Zustellung erfolgt. Auch sei es zulässig, eine Verfügung am Freitag zu versenden, selbst wenn dadurch der Fristenlauf an einem Samstag beginnt. Das Gericht wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist ab und wertete die Annahme eines späteren Fristbeginns als blosse Nachlässigkeit. Ein unverschuldeter Grund für die verspätete Beschwerde lag nicht vor. 

Das Bundesgericht bestätigte die Argumentation der Vorinstanz. Der Rekursentscheid galt als am Samstag zugestellt, da bei A-Post Plus die Zustellung mit dem Einwurf in den Briefkasten erfolgt und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Eine tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich. Die Bejahung der Zustellung an einem Samstag bedeutet nicht, dass der Briefkasten entsprechend am Samstag geleert werden muss, sondern lediglich, dass die Frist mit einer Zustellung am Samstag ausgelöst wird und entsprechend berechnet werden muss.  

Die Beschwerdeführer beriefen sich auf das künftige Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen, wonach Samstagszustellungen erst als am nächsten Werktag zugestellt gelten sollen. Dieses Gesetz fand jedoch keine Anwendung, da es zum Zeitpunkt des Rekursentscheids weder beschlossen noch in Kraft war. Die Referendumsfrist ist erst am 15. Januar 2026 unbenutzt verstrichen und das Datum des Inkrafttretens ist zurzeit noch unbekannt. Zudem betrifft die neue Regelung nur Bundesgesetze, nicht aber kantonale Verfahrensordnungen wie namentlich das thurgauische Verwaltungsrechtspflegegesetz. Für die Fristberechnung gilt weiterhin das kantonale Recht und die bundesgerichtliche Rechtsprechung.  

Die Beschwerde war somit offensichtlich unbegründet und wurde vollumfänglich abgewiesen. 

Fazit und Bedeutung für die Praxis 

Es wurde durch das bundesgerichtliche Urteil bestätigt, dass Sendungen mittels A-Post Plus im Verwaltungsverfahren zulässig sind. Eine bestimmte Zustellungsart ist nicht vorgeschrieben. Entscheidend ist, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich bleibt. Die Zustellung per A-Post Plus, auch an Samstagen, ist zulässig und löst die Frist mit dem Einwurf in den Briefkasten aus. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass von der Sendung Kenntnis genommen wird. 

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der korrekten Fristenhandhabung. In der Praxis sollten Parteien den Zustellzeitpunkt per Track & Trace überprüfen. Samstags zugestellte Sendungen lösen die Frist aus, die am Folgetag zu laufen beginnt. Die Sendungsverfolgung dokumentiert den Zustellzeitpunkt und bestimmt den Fristbeginn. 

Die Hofstetter Advokatur & Notariat AG verfügt über langjährige Erfahrung und umfassendes Fachwissen im gesamten Bereich des Verwaltungsverfahrens. Als verlässliche Partnerin unterstützt die Kanzlei Parteien bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen, die sich aus dem Verwaltungsrecht ergeben. Dazu gehören unter anderem die Vertretung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten, die Erstellung und Prüfung von Rekursen und Beschwerden sowie jegliche Beratung hinsichtlich Zustellung, Fristenlauf und allgemein verfahrensrechtlichen Fragen.