Das Bundesgericht bestätigt die Rechtsauffassung von Urs Hofstetter-Arnet und Domino Hofstetter, dass zwischen einem Kinoneubau und einem bestehenden Einkaufszentrum ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang im Sinn des Umweltschutzgesetzes (USG [SR 814.01]) besteht. Damit ist es der Argumentation von Hofstetter Advokatur & Notariat gefolgt, dass eine Gesamtanlage im Rechtssinne vorliegt (vgl. Art. 8 USG), die insgesamt einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) untersteht (BGer 1C_291/2018 vom 3. Juli 2019; für weitere Informationen hier klicken; vgl. auch BGE 142 II 49).