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Öffentliches Baurecht | Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 14 8

Definition von «dauernd bewohnt» gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. a ZWG

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Die Durchführung von gelegentlichen Events in einem Maiensäss lässt sich nicht unter Art. 2 Abs. 3 lit. a ZWG «dauernd bewohnt» zu Erwerbszwecken subsumieren.

Nach Art. 2 Abs. 3 lit. a ZWG sind Wohnungen Erstwohnungen gleichgestellt, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken «dauernd bewohnt» werden. Das ZWG definiert «dauernd bewohnt» nicht.

Das Verwaltungsgericht Graubünden hat zum ähnlich lautenden Art. 2 lit. b aZWV festgehalten, dass durch das gelegentliche Vorbereiten von Ausstellungen und Durchführen von «Events» in den Räumlichkeiten eines Maiensässes dieses jedenfalls nicht als zu Erwerbszwecken dauernd bewohnt gilt.