Die Durchführung von gelegentlichen Events in einem Maiensäss lässt sich nicht unter Art. 2 Abs. 3 lit. a ZWG «dauernd bewohnt» zu Erwerbszwecken subsumieren.
Nach Art. 2 Abs. 3 lit. a ZWG sind Wohnungen Erstwohnungen gleichgestellt, die zu Erwerbs- oder Ausbildungszwecken «dauernd bewohnt» werden. Das ZWG definiert «dauernd bewohnt» nicht.
Das Verwaltungsgericht Graubünden hat zum ähnlich lautenden Art. 2 lit. b aZWV festgehalten, dass durch das gelegentliche Vorbereiten von Ausstellungen und Durchführen von «Events» in den Räumlichkeiten eines Maiensässes dieses jedenfalls nicht als zu Erwerbszwecken dauernd bewohnt gilt.