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Der Landwirtschaftsbetrieb als Aktiengesellschaft

Rechtslage Umweltschutz: Hofstetter Advokatur in Luzern berät in Rechtsfragen.

Der Landwirtschaftsbetrieb als AG?

Die meisten Landwirtschaftsbetriebe werden als Einzelunternehmen geführt. Das ist oft zweckmässig: Eigentum und Betriebsleitung liegen zusammen, die Organisation bleibt schlank und der administrative Aufwand überschaubar. Gerade bei kleineren und mittleren Familienbetrieben überwiegen diese Vorteile häufig gegenüber dem Zusatzaufwand einer Kapitalgesellschaft.

Mit zunehmender Betriebsgrösse, stabilem Ertrag, höherem Investitionsbedarf oder anstehender Nachfolge kann eine Aktiengesellschaft (AG) jedoch eine prüfenswerte Alternative sein. Sie ist keine Standardlösung für jeden Hof. Ihr Nutzen hängt von Steuerbelastung, Sozialversicherungen, Finanzierung, Bodenrecht, Direktzahlungen und der familiären Nachfolgeplanung ab. Entscheidend ist nicht die Rechtsform für sich, sondern ihr Zusammenspiel mit dem konkreten Betrieb und den Zielen der Eigentümerfamilie.

Einzelunternehmen oder AG: unterschiedliche Logik

Beim Einzelunternehmen wird der gesamte Betriebsgewinn der Betriebsleiterin oder dem Betriebsleiter persönlich zugerechnet. Er unterliegt der Einkommenssteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Die AG ist eine eigene juristische Person. Sie erzielt und versteuert ihren Gewinn selbst. Wer im Betrieb arbeitet, erhält in der Regel einen Lohn; bei ausschüttungsfähigem Gewinn kann zusätzlich eine Dividende ausgerichtet werden. Bei einer qualifizierten Beteiligung von mindestens zehn Prozent sind Dividenden bei der direkten Bundessteuer zu 70 Prozent steuerbar. Die kantonalen und kommunalen Folgen sind gesondert zu prüfen.

Ein wesentlicher Vorteil kann darin liegen, Gewinne im Unternehmen zu belassen – etwa für Gebäude, Maschinen, Liquiditätsreserven, neue Betriebszweige oder den schrittweisen Einbezug von Familienmitgliedern. Das kann die Eigenkapitalbasis stärken und grössere Investitionen planbarer machen. Werden die Mittel dagegen laufend privat benötigt oder weitgehend als Dividende ausgeschüttet, schmilzt ein möglicher Steuervorteil meist deutlich: Der Gewinn wird zunächst bei der AG und die Dividende anschliessend bei der Aktionärin oder dem Aktionär besteuert. Die AG ist daher in erster Linie ein Instrument für die Reinvestition und die langfristige Organisation, nicht für eine pauschale Steuerersparnis.

Wann kann sich die AG lohnen?

Besonders naheliegend ist die Prüfung einer AG bei nachhaltig guten Erträgen, wenn ein erheblicher Teil des Gewinns langfristig im Betrieb verbleiben soll. Sie kann auch bei einer geplanten schrittweisen Nachfolge sinnvoll sein: Aktien lassen sich grundsätzlich einfacher in Etappen übertragen als einzelne betriebliche Aktiven. Ob die Gesamtbelastung tatsächlich günstiger ausfällt, hängt unter anderem von Gewinnhöhe, Wohn- und Betriebsort, privatem Finanzbedarf, Lohn der Betriebsleitung, Vorsorge und der geplanten Gewinnverwendung ab. Eine individuelle Steuer- und Strukturplanung ist deshalb unerlässlich.

Sozialversicherungen und Vorsorge

Im Einzelunternehmen richten sich die Sozialversicherungsbeiträge nach dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. In der AG ist die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter in der Regel Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer; Beiträge und berufliche Vorsorge knüpfen daher an den Lohn an.

Das ermöglicht eine klarere Gestaltung, aber keinen beliebigen Spielraum. Der Lohn muss zur Funktion, zum Betrieb und zu dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit passen. Ein zu tiefer Lohn kann nicht nur Fragen bei den Sozialversicherungen aufwerfen, sondern auch zu Lücken bei AHV und beruflicher Vorsorge führen. Zudem übernimmt die AG Arbeitgeberpflichten, namentlich für Lohnadministration und Versicherungen.

Haftung: Schutz mit Grenzen

Für Verbindlichkeiten der AG haftet grundsätzlich nur ihr Gesellschaftsvermögen; Aktionärinnen und Aktionäre sind nur zu den statutarischen Leistungen verpflichtet. Das kann betriebliche Risiken besser vom Privatvermögen trennen.

Der Schutz ist allerdings nicht absolut. Banken verlangen bei Finanzierungen oft persönliche Sicherheiten. Auch Organpflichten sowie steuer- und sozialversicherungsrechtliche Verantwortlichkeiten können persönliche Risiken begründen. Die Rechtsform ersetzt daher weder eine sorgfältige Finanzierung noch eine klare Organisation.

Gründung und steuerneutrale Übertragung

Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100’000; bei der Gründung muss mindestens CHF 50’000 einbezahlt sein. Neben der Kapitalaufbringung fallen Notariats-, Handelsregister- und laufende Buchführungs- sowie Abschlusskosten an. Maschinen, Inventar, Tierbestand, Vorräte oder einzelne Betriebszweige können unter Umständen als Sacheinlage eingebracht werden. Welche Aktiven, Schulden und Verträge in die Gesellschaft übergehen sollen, ist vorab genau festzulegen. Besonders bei Grundstücken, Pachtverhältnissen und Betriebskrediten braucht es eine abgestimmte Umsetzung.

Die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs auf eine juristische Person kann unter Voraussetzungen steuerneutral erfolgen. Erforderlich ist insbesondere, dass die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisherigen steuerlichen Werte übernommen werden. Nicht jede Übertragung einzelner Vermögenswerte erfüllt diese Voraussetzungen. Für die erhaltenen Beteiligungsrechte gilt eine fünfjährige Sperrfrist: Werden sie in dieser Zeit zu einem Preis über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital veräussert, können die übertragenen stillen Reserven nachträglich besteuert werden. Die Umstrukturierung verlangt daher eine langfristige Nachfolge- und Verkaufsplanung.

Bäuerliches Bodenrecht: Aktienübertragungen sind heikel

Das bäuerliche Bodenrecht bleibt auch bei einer AG massgebend. Die besonderen Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe erfassen zudem Mehrheitsbeteiligungen an Gesellschaften, deren Aktiven hauptsächlich aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen (Art. 4 Abs. 2 BGBB).

Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Als Erwerb gilt auch ein Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einer Eigentumsübertragung gleichkommt (Art. 61 BGBB). Nach dem Bundesgericht untersteht «Jede Übertragung von Aktien einer Gesellschaft, die ein landwirtschaftliches Gewerbe besitzt» der Bewilligungspflicht (BGE 140 II 233). Das gilt auch dann, wenn das Gewerbe nicht das Hauptaktivum der Gesellschaft ist.

Zentral bleibt die Selbstbewirtschaftung: Selbstbewirtschafter ist, wer den Boden selbst bearbeitet und das Gewerbe persönlich leitet. Bei einer AG müssen die Inhaber der Mehrheitsbeteiligung diese Anforderungen erfüllen. Das Bundesgericht verlangt zudem eine Struktur, welche die Kontrolle sichert: Bei einer AG mit landwirtschaftlichem Gewerbe müssen die Aktien Namenaktien sein und von natürlichen Personen gehalten werden; Holdingstrukturen sind damit grundsätzlich ausgeschlossen. Auch spätere Änderungen in der Kapitalzusammensetzung können bewilligungspflichtig sein.

Direktzahlungen: Beteiligung und Bilanz mitplanen

Die Direktzahlungsberechtigung ist vor jeder Umstrukturierung verbindlich abzuklären. Bewirtschaften natürliche Personen oder Personengesellschaften den Betrieb einer AG als Selbstbewirtschafter, müssen sie mittels Namenaktien direkt mindestens zwei Drittel des Aktienkapitals und der Stimmrechte halten. Zudem muss der Buchwert des Pächtervermögens – und bei Eigentum der AG auch jener des Gewerbes – mindestens zwei Drittel der Aktiven ausmachen (Art. 3 DZV).

Rechtsform, Aktienstruktur, Statuten, Finanzierung und Bilanzierung dürfen deshalb nicht isoliert geplant werden. Bereits kleinere Veränderungen bei Beteiligungen oder Aktiven können bodenrechtliche und direktzahlungsrechtliche Folgen haben. Vor einer Gründung oder einer Umstrukturierung empfiehlt sich deshalb, die vorgesehenen Schritte mit der zuständigen kantonalen Fachstelle und den Steuerbehörden zu koordinieren.

Fazit

Eine AG kann für einen Landwirtschaftsbetrieb sinnvoll sein, wenn Gewinne dauerhaft reinvestiert, die Organisation professionalisiert oder Familienmitglieder schrittweise beteiligt werden sollen. Sie ist aber kein Mittel, um Steuern, Sozialversicherungen, Haftungsrisiken oder Bodenrecht pauschal zu umgehen.

Vor der Umsetzung sollten Steuerfolgen, Vorsorge, Finanzierungsbedingungen, die Voraussetzungen des BGBB und die Direktzahlungsberechtigung koordiniert geprüft werden. 

Die Hofstetter Advokatur & Notariat AG begleitet Landwirtschaftsbetriebe bei der Wahl und Umsetzung geeigneter Rechtsstrukturen – von der steuerlich koordinierten Umstrukturierung über Sacheinlagen und Statuten bis zur Nachfolge-, Grundstücks- und Bodenrechtsplanung.