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Öffentliches Baurecht | BGE 139 II 243

Direkt anwendbarer «harter Kern» von Art. 75b Abs. 1 BV

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Art. 75b Abs. 1 BV hat einen direkt anwendbaren «harten Kern» bei Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 %.

Sowohl die Gemeinde als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wiesen eine Beschwerde gegen den Bau eines Mehrfamilienhaues in der Gemeinde Brigels (GR) ab. Fraglich war vor Bundesgericht, ob Art. 75b BV genügend bestimmt ist, damit er unmittelbar angewendet werden kann. Art. 75b Abs. 1 BV schreibt eine absolute Grenze von 20 % am Gesamtwohnungsbestand und an der Wohnnutzfläche jeder Gemeinde fest und enthält damit eine präzise Vorgabe zum Zweitwohnungsanteil (sog. kalte Betten). Dieser «harte Kern» der Verfassungsbestimmung ist sofort anwendbar, so dass Gemeinden, in denen der Zweitwohnungsanteil überschritten wird, ab 11. März 2012 keine Baubewilligungen mehr erteilen dürfen. In gewissen Bereichen bedarf Art.  75b BV dagegen der Konkretisierung durch Ausführungsbestimmungen; namentlich für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in den betroffenen Gemeinden noch Baubewilligungen für bestimmte, besonders intensiv genutzte Arten von Zweitwohnungen („warme Betten“) erteilt werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen eine Umnutzung von Erst- zu Zweitwohnungen beziehungsweise die Erweiterung und der Ersatz bestehender Zweitwohnungen zulässig ist.