Das Bundesgericht verneint das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung für die Einrichtung einer Asylunterkunft in einer Wohn- und Gewerbezone. Folglich ist auch die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht verletzt, wenn ihr keine Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erlaubt wurde.
Im März 2014 schloss das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau (DSG/AG) mit der Eigentümerschaft eines Mehrfamilienhauses, welches zwei Jahre zuvor nach entsprechender Bewilligung ausgebaut und saniert wurde, einen Mietvertrag zwecks Unterbringung von Asylsuchenden ab. Der Gemeinderat Aarburg verfügte nach Kenntnisnahme des geplanten Mietverhältnisses, dass die Wohnungen nicht durch Asylbewerber bezogen werden dürfen und ihm ein Baugesuch für die Nutzungsänderung (Eröffnung einer Unterkunft für Asylsuchende) einzureichen sei. Das DSG/AG reicht erfolgreich Beschwerde beim kantonalen Departement Bau, Verkehr und Umwelt ein. Die Einwohnergemeinde gelangt an das kantonale Verwaltungsgericht und später an das Bundesgericht.
E. 3.1.1: „Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterstehen grundsätzlich auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen der Baubewilligungspflicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweckänderung unterliegt der Bewilligungspflicht dann nicht, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in der fraglichen Zone zulässigen Nutzung entspricht und zweitens sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (BGE 113 Ib 219 E. 4d S. 223; vgl. ferner BGE 139 II 134 E. 5.2 S. 139 f.). Sind die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen intensiver als die bisherigen, so ist von einer bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung auszugehen. Dies ist insbesondere bei einer deutlichen Zunahme der Immissionen der Fall (vgl. Urteil 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.2).
Das Mehrfamilienhaus liegt in der Wohn- und Gewerbezone WG 3A, welche für das Wohnen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt ist. Die Vorinstanz hat entschieden, dass die Nutzung als Asylunterkunft eine Wohnnutzung darstellt, wie dies zum Beispiel auch auf Studentenunterkünfte und Wohngemeinschaften zutrifft. Die Belegung der Wohnräume liegt zwar über dem Durchschnitt, jedoch ist eine Intensivierung der Wohnnutzung für sich allein grundsätzlich nicht bewilligungspflichtig. Ausserdem hat gemäss Vorinstanz die Unterbringung der Asylsuchenden keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Umwelt, die Erschliessung und den Verkehr, womit keine baubewilligungspflichtige Zweck- oder Nutzungsänderung vorliegt. Eine Verletzung von Art. 22 RPG oder eine willkürliche Auslegung bzw. Anwendung von kantonalem oder kommunalem Recht wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Der Entscheid der Vorinstanz, dass die Asylunterkunft in der Wohn- und Gewerbezone zonenkonform ist, verletzt laut Bundesgericht kein Bundesrecht. Es hält fest: „Asylunterkünfte gehören typischerweise in die Bauzone, üblicherweise in eine Wohnzone (vgl. Urteil 1C_109/2014 vom 4. März 2015 E. 6.7 mit Hinweis). Während die Errichtung von neuen Asylunterkünften baubewilligungspflichtig ist, gilt dies für reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen nur bei fehlender Zonenkonformität oder einer deutlichen Zunahme von Immissionen. Dass Letzteres der Fall ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat zusammenfassend zu Recht gefolgert, es liege keine baubewilligungspflichtige Zweck- bzw. Nutzungsänderung vor (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1C_285/2015 vom 19. November 2015 E. 3 - 5).“
Das Bundesgericht verneint folglich eine Verletzung der Autonomie der Beschwerdeführerin und weist die Beschwerde ab.