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Enteignung | BGE 141 I 113 (franz.)

Entschädigung für zwangsweise Errichtung eines Fusswegs am Murtensee

Enteignungsrecht - Für Ihr Recht Hofstetter Advokatur

Zur Berechnung der Entschädigung für eine formelle Enteignung infolge zwangsweiser Errichtung einer Wegdienstbarkeit muss für den Wert der Dienstbarkeit auf den Wert des Teils des Grundstücks abgestellt werden, auf welchem diese errichtet wird. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Minderwerts eines Grundstücks ist die Schlichtungsverhandlung. Der Verlust von Vorteilen, welche nicht eine Schutzfunktion haben, wird nach den Prinzipien über die Enteignung von Nachbarrechten abgegolten.

Für die Errichtung eines Fusswegs am Murtensee wurde auf einem Grundstück zwangsweise eine Wegdienstbarkeit errichtet. Die Enteignungskommission hat der Eigentümerin eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 149'450 zugesprochen (Fr. 520 für die Wegdienstbarkeit und Fr. 148'930 für den Minderwert des verbleibenden Teils). Die Gemeinde und die Eigentümerin gelangen mit Beschwerde an das Kantonsgericht. Dieses spricht eine Entschädigung von Fr. 520 für die Wegdienstbarkeit zu sowie eine Entschädigung in Naturalien, namentlich die Errichtung eines Sichtschutzes und einer Absperrung des privaten Bootstegs. Eine Minderwertentschädigung wurde nicht zugesprochen.

Die Grundeigentümerin rügt vor Bundesgericht, dass die Verweigerung einer Entschädigung für den Minderwert des Grundstücks eine Verfassungsverletzung darstellt. Nach Art. 19 EntG und Art. 23 Abs. 1 EntG/FR sind zu entschädigen: Der Verkehrswert des enteigneten Rechts, der Minderwert des Grundstücks und weitere mit der Enteignung zusammenhängende Nachteile.

Das Wegrecht wurde auf einem Teil des Grundstücks errichtet, welcher der Uferzone (Nicht-Bauzone) zugeteilt ist. Diese dient dazu, der Öffentlichkeit den Zugang zu den Ufern des Sees zu erleichtern (Art. 26 plan d’aménagement local von Haut-Vully). Dem enteigneten Teil des Grundstücks kann somit nicht derselbe Wert zugesprochen werden, wie dem baureifen Teil des Grundstücks.

Der Minderwert eines Grundstücks als Folge der Errichtung einer Dienstbarkeit berechnet sich nach der Differenz des Verkehrswerts des Grundstücks mit und ohne die Dienstbarkeit. Die Errichtung der Dienstbarkeit führt gemäss Bundesgericht zu keinem entschädigungspflichtigen Minderwert des verbleibenden Teils des Grundstücks, da bereits 1986 eine Wegdienstbarkeit zugunsten der öffentlichen Hand im Grundbuch eingetragen wurde. Die Tatsache, dass diese später gelöscht wurde, spielt keine Rolle, da sie im für die Bestimmung des Werts des Grundstücks massgebenden Zeitpunkt (Schlichtungsverhandlung) noch bestanden hat.

Ausserdem ist ein allfälliger Schaden zu ersetzen, der aus dem Verlust von Vorteilen resultiert, die der Eigentümer ohne die Enteignung weiterhin hätte. Art. 22 Abs. 2 EntG und Art. 26 Abs. 1 EntG/FR: Die Rechtsprechung berücksichtigt beim Schaden insbesondere den Verlust von Eigenschaften, die dem Schutz des Grundstücks dienen. Dient der enteignete Teil eines Grundstücks nicht diesem Zweck, sind die Prinzipien über die Enteignung von Nachbarschaftsrechten anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung besteht somit nur dann ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Schaden unvorhersehbar war, speziell und besonders schwerwiegend. Der zusätzliche Lärm, welcher durch die Fussgänger entsteht, ist nicht übermässig. Zudem erhält die Grundeigentümerin Sachleistungen i.S.v. Art. 22 EntG/FR (Sichtschutz, Verhinderung des Zugangs Dritter zum privaten Bootssteg).

Da die notwendigen Sicherheits- und Schutzmassnahmen sowie der Unterhalt von der Gemeinde übernommen werden, sind auch keine Vermögensschäden entstanden, die als weitere entschädigungspflichtige Nachteile zu qualifizieren wären.