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Erbrecht |

Die Frage der Verwirkungsfrist bei der Herabsetzungsklage

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BGer 5A_347/2024 vom 13. August 2025 (zur Publikation vorgesehen)

Der Fall handelte von einem Erblasser, der seine zweite Ehefrau sowie zwei Enkelkinder hinterliess. Die Enkel stammen aus der ersten Ehe und sind die Kinder seines bereits verstorbenen Sohnes. Während seiner zweiten Ehe hatte der Erblasser grössere Vermögenswerte verschenkt und in Singapur zwei Trusts errichtet. Zudem schloss er mit seiner Ehefrau einen Ehe- und Erbvertrag, der ihr 5/8 des Nachlasses zusprach, während die Enkel auf ihren Pflichtteil von je 3/16 gesetzt wurden. Nachdem die Enkel ein öffentliches Inventar verlangt hatten, forderte die Behörde sie auf, innerhalb eines Monats zu erklären, ob sie die Erbschaft annehmen. Eine gütliche Einigung scheiterte, weshalb die Enkel die Herabsetzungsklage erhoben. Sie wollten feststellen lassen, dass ihnen je 3/16 des Nachlasses zustehen, und verlangten, dass die grossen Zuwendungen an die Ehefrau und an eine Trustgesellschaft reduziert werden, damit ihre Pflichtteile gewahrt bleiben. Zusätzlich reichten sie eine Teilungsklage ein.

Das Regionalgericht behandelte die Teilungsklage, wies jedoch die Herabsetzungsklage ab, weil die Enkel die gesetzliche Frist verpasst hätten. Während die Teilungsklage rechtskräftig wurde, gelangte die Herabsetzungsklage an die höheren Instanzen. Das Bundesgericht musste sich schliesslich mit der Frage befassen, wann die einjährige Frist für eine Herabsetzungsklage beginnt – insbesondere dann, wenn mehrere Personen zu Lebzeiten beschenkt wurden.

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Frist zu laufen beginnt, sobald ein Erbe Kenntnis davon hat, dass der Erblasser verstorben ist, dass er selbst erbberechtigt ist und dass es Zuwendungen gibt, die seinen Pflichtteil beeinträchtigen könnten. Es genügt, wenn eine Pflichtteilsverletzung wahrscheinlich erscheint; eine genaue Kenntnis aller Details ist nicht erforderlich. Im konkreten Fall bestätigte das Bundesgericht, dass die Enkel spätestens im August 2017 genügende Kenntnis hatten, um eine Klage zu erheben. Ihre Klage vom Oktober 2018 war daher verspätet.

Besonders bedeutsam ist zudem ein weiterer Aspekt des zur Publikation vorgesehenen Urteils: Das Bundesgericht entschied erstmals, dass die einjährige Frist nicht zwingend für alle Beschenkten gleichzeitig beginnt. Die Frist läuft erst dann, wenn der Erbe weiss, wer eine Zuwendung erhalten hat. Ohne Kenntnis der Empfänger kann keine erfolgversprechende Klage eingereicht werden.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei mehreren Beschenkten für jede einzelne Person eine eigene Frist zu laufen beginnt. Das erhöht die Rechtssicherheit und verringert das Risiko, dass Erben die knapp bemessene einjährige Frist verpassen. Gleichzeitig bleibt es wichtig, bei ersten Hinweisen auf eine mögliche Pflichtteilsverletzung rasch zu handeln.

 

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