Fristenstillstand in gerichtlichen SchKG-Summarverfahren (BGer 5A_989/2025 vom 27. März 2026)
Der Kanton Solothurn betrieb die A AG für eine Forderung von CHF 2'544.00 zuzüglich Zinsen. Die A AG erhob keinen Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl, weshalb ihr anschliessend im Februar 2025 eine Konkursandrohung zugestellt wurde. Der Kanton Solothurn stellte am 17. April 2025 das Konkursbegehren gegen die A. AG, woraufhin das Bezirksgericht Zofingen am 8. Juli 2025 den Konkurs eröffnete und darauf hinwies, dass kein Fristenstillstand gilt. Die A. AG erhob am 6. August 2025 Beschwerde gegen die Konkurseröffnung und beantragte deren Aufhebung sowie die Abweisung des Konkursbegehrens. Das Obergericht trat wegen verspäteter Beschwerde nicht darauf ein und setzte den Zeitpunkt der Konkurseröffnung auf den 21. Oktober 2025 fest.
Die A. AG in Liquidation gelangte am 14. November 2025 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids sowie die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. Die aufschiebende Wirkung wurde teilweise gewährt, indem der Konkurs zwar eröffnet blieb, aber während des Verfahrens nicht weitergeführt wurde und Sicherungsmassnahmen bestehen blieben.
Erwägungen des Bundesgerichts
Das Obergericht stellte fest, dass die Beschwerdefrist am 21. Juli 2025 abgelaufen sei und lehnte eine Verlängerung aufgrund der Betreibungsferien ab, da im summarischen Verfahren kein Fristenstillstand gelte. Die am 6. August 2025 eingereichte Beschwerde sei daher verspätet und unzulässig. Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin und rügte eine Verletzung von Bundesrecht, wobei sie sich auf Lehrmeinungen, die kantonale Praxis und die Mindermeinung des Obergerichts berief, wonach die Betreibungsferien des SchKG aufgrund des Gesetzeswortlauts und Schutzzwecks der Norm anzuwenden seien und für eine Fristverlängerung sprächen.
Das Bundesgericht musste klären, ob für die Rechtzeitigkeit einer Beschwerde die ZPO oder das SchKG bezüglich Fristenstillstand massgebend ist.
Entscheide des Konkursgerichts können nach Art. 174 Abs. 1 SchKG innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden, wobei für Entscheide des Konkursgerichts das summarische Verfahren nach Art. 251 lit. a ZPO gilt. Art. 145 ZPO regelt den Fristenstillstand, der im summarischen Verfahren nicht gilt.
Während geschützter Zeiten (z.B. Betreibungsferien oder Rechtsstillstand) dürfen jedoch grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden, ausser in dringenden Fällen oder im Arrestverfahren. Für Klagen nach SchKG gelten die Fristenstillstandsregeln der ZPO (Art. 56 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 63 SchKG wird der Fristenlauf durch die Betreibungsferien oder Rechtsstillstand nicht unterbrochen, verlängert sich aber bis zum dritten Tag nach deren Ende, wenn das Fristende in diese Zeit fällt. Im summarischen Verfahren gilt kein Fristenstillstand. Offen blieb bisher, ob in SchKG-Angelegenheiten (Art. 251 ZPO) die Stillstandsregeln von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG dennoch anwendbar sind.
Die Anwendbarkeit der Stillstandsregeln wird einerseits gestützt auf den Gesetzeswortlaut und den Schuldnerschutz von gewissen Teilen abgelehnt, andererseits wird auf die klare Zuständigkeitslogik im Gesetz verwiesen. Für Gerichtsverfahren gelten die Regeln der ZPO, für Verfahren vor SchKG-Behörden jene des SchKG.
Das Bundesgericht argumentierte, dass für die Auslegung von Art. 145 Abs. 4 ZPO eine umfassende Betrachtung nach Wortlaut, Zweck, Systematik und gesetzgeberischem Willen erforderlich sei. Der Wortlaut von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG sei nicht eindeutig, insbesondere bezüglich des Begriffs "Klage". Unklar bleibe, ob auch summarische SchKG-Verfahren darunterfielen, da diese typischerweise durch ein Gesuch eingeleitet werden. Teilweise werde argumentiert, dass "Klagen" nur ordentliche oder vereinfachte Verfahren betreffen, nicht aber summarische Verfahren wie Rechtsöffnung oder Konkurseröffnung. Andererseits verwende die ZPO den Begriff "Klage" teils als Oberbegriff. Auch systematische und historische Argumente führten zu keinem klaren Ergebnis. Frühere Materialien sprächen eher gegen die Einbeziehung summarischer Verfahren. Der revidierte Gesetzeswortlaut enthalte keine ausdrückliche Differenzierung, sodass offenbleibe, wie weit der Begriff "Klage" reiche.
Weiter, so das Bundesgericht, habe die Revision von Art. 145 Abs. 4 ZPO und Art. 56 Abs. 2 SchKG im Jahr 2023 darauf abgezielt, Unklarheiten beim Fristenstillstand zu beseitigen. Der frühere Vorbehalt zugunsten der SchKG-Regelungen sei daraufhin abgeschafft worden.
Aus den Gesetzesmaterialien ergäbe sich, dass der Gesetzgeber eine klare Abgrenzung schaffen wollte. Für Verfahren vor Gerichten sollten die Stillstandsregeln der ZPO gelten, für Verfahren vor Vollstreckungsbehörden jene des SchKG. Die Trennung sollte unabhängig von der Verfahrensart, also auch im summarischen Verfahren gelten. Der gesetzgeberische Wille spräche somit für ein weites Verständnis des Begriffs "Klage" und umfasst sämtliche gerichtliche Streitigkeiten nach SchKG.
Die revidierten Bestimmungen seien im Kontext anderer Regeln der ZPO und des SchKG auszulegen. Die ZPO regle grundsätzlich alle gerichtlichen SchKG-Angelegenheiten, unabhängig von der Verfahrensart. Da das Gesetz keine ausdrückliche Ausnahme für summarische Verfahren vorsehe, spreche die Systematik gegen einen stillschweigenden Ausschluss. Das SchKG verweise in Art. 31 grundsätzlich auf die ZPO, behalte aber spezielle Regeln zu Betreibungsferien und Rechtsstillstand bei. Art. 56 SchKG deute darauf hin, dass summarische Verfahren mit Betreibungshandlungen weiterhin den SchKG-Regeln unterstehen könnten. Es bestehe somit ein Spannungsfeld zwischen ZPO und SchKG, das nicht abschliessend geklärt sei. Ziel der neuen Regelung sei es, klare und einheitliche Regeln zum Fristenstillstand zu schaffen, wobei Schuldnerschutz und Verfahrensklarheit im Vordergrund stünden. SchKG-Summarverfahren gehörten zu den Vollstreckungsverfahren und griffen regelmässig stark in die Rechtsstellung des Schuldners ein, was für einen fortbestehenden Schutz durch die Betreibungsferien spreche. Dieser Schutz sei jedoch nicht zwingend an die Verfahrensart gebunden und könne auch anderweitig gewährleistet werden. Entscheidend bliebe der gesetzgeberische Wille, klare Zuständigkeiten zu schaffen: Für Verfahren vor Gerichten gelte die ZPO, für solche vor Vollstreckungsbehörden das SchKG, unabhängig von der Verfahrensart.
Im Ergebnis gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass in gerichtlichen SchKG-Summarverfahren grundsätzlich kein Fristenstillstand gilt.
Das Bundesgericht schützte deshalb den Entscheid der Vorinstanz. Die Beschwerde wurde verspätet eingereicht und es wurde zu Recht nicht darauf eingetreten.
Fazit und Bedeutung für die Praxis
Für die Praxis bedeutet dies, dass auch in gerichtlichen SchKG-Verfahren eine strikte Fristenkontrolle durchzuführen ist und im Hinterkopf zu behalten ist, dass weder ein Stillstand noch die Verlängerung nach den Betreibungsferien gelten. Anderenfalls besteht ein erhöhtes Risiko von Fristversäumnissen.
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