Das Bundesgericht stellt fest, dass § 28c StrG/ZH, welcher einen generell-abstrakten Ausschluss einer Beschränkung von Grundeigentum bei der Verwirklichung eines Uferwegs statuiert, gegen Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG verstösst. Der kantonale Gesetzgeber kann zwar die der Planung zu Grunde liegende Interessenabwägung vorkonstruieren und dem Interesse privater Grundeigentümer ein erhöhtes Gewicht beimessen, eine generell-abstrakte Geltungsversagung eines Planungsgrundsatzes ist jedoch unzulässig.
Die vom Regierungsrat des Kantons Zürich ausgearbeitete Vorlage einer Änderung des Zürcher Strassengesetzes (StrG/ZH) zielte auf die Verwirklichung des Zürichsee-Uferweges gemäss kantonalem Richtplan ab. Die Vorlage wurde von der vorberatenden kantonsrätlichen Kommission für Planung und Bau um eine Bestimmung ergänzt, welche vorsah dass gegen den Willen der Eigentümerinnen und Eigentümer private Grundstücke nur ausnahmsweise beansprucht werden können, wenn eine andere Führung des Uferweges nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Der Kantonsrat änderte die Bestimmung dahingehend ab, dass gegen den Willen der Eigentümer private Grundstücke weder enteignet noch anderweitig beansprucht werden dürfen. Die Gesetzesänderung unterstand dem fakultativen Referendum, dessen Frist unbenutzt ablief. Unter anderem erheben mehrere Privatpersonen Beschwerde gegen den kantonalen Erlass.
Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der Privatpersonen. Da sie alle im Kanton Zürich wohnhaft sind verfügen sie über das verlangte virtuelle Interesse. Die Beschwerdeführer rügen unter anderem, dass § 28c StrG/ZH (welcher verbietet private Grundstücke gegen den Willen der Eigentümer zu enteignen oder zu beschränken) dem Kanton die Erfüllung seiner Aufgabe nach Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG verunmöglicht.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Planungsgrundsätze in Art. 3 RPG zwar keine absolute Geltung beanspruchen, jedoch trotzdem rechtlich verbindlich sind. Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG statuiert indessen keine Pflicht der Kantone, der Öffentlichkeit freien Zugang an allen oder an bestimmten Stellen eines Seeufers zu gewährleisten. Weiter lässt sich auch keine Zielvorgabe aus der Bestimmung ableiten.
Das Bundesgericht erwägt, dass ein generell-abstrakter Ausschluss von Enteignungen dann als zulässig erscheint, wenn die Erleichterung des öffentlichen Zugangs zu See- und Flussufern auch auf anderem Weg gewährleistet werden kann. Der Wortlaut von § 28c StrG/ZH legt klar und unzweideutig fest, dass Enteignungen und auch anderweitige Beanspruchungen ausgeschlossen sind. Damit wird es den Planungsbehörden verunmöglicht, dem Planungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG bei ihren Entscheiden angemessen Rechnung zu tragen, was wiederum bedingt, dass Beschränkungen eine Option bleiben. Der Kantonsrat verletzt durch den Ausschluss von jeglichen Eigentumsbeschränkungen Bundesrecht, namentlich Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG. Dem kantonalen Gesetzgeber ist es laut Bundesgericht jedoch nicht verwehrt, die bei "der Planung eines Uferwegs zu Grunde liegende Interessenabwägung vorzustrukturieren und dabei dem Interesse Privater an ihrem Grundeigentum ein erhöhtes Gewicht beizumessen. Unzulässig ist es […] lediglich, einem Planungsgrundsatz generell-abstrakt und damit unbesehen der konkreten Gegebenheiten die Geltung zu versagen."