Die Einschätzung der Vorinstanz, es liege dicht überbautes Gebiet i.S.v. Art. 41a Abs. 4 GSchV vor, ist gemäss Bundesgericht vertretbar. Deshalb verletzt der Gestaltungsplan Art. 41a GSchV nicht offensichtlich und auf besonders schwerwiegende Art und Weise und ist somit auch nicht nichtig. Für eine akzessorische Überprüfung des Plans bleibt kein Raum, da keine wesentliche Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse vorliegt. Die Hochwassersicherheit eines Bauprojekts wurde zulässigerweise als gewährleistet betrachtet, obwohl ausserhalb des Projektgebiets weiterhin Hochwasserschutzprobleme bestehen.
Ein Gestaltungsplan, welcher die etappenweise Überbauung des Plangebiets mit neun Mehrfamilienhäusern sowie einem Dienstleistungsgebäude vorsah, wurde vom Regierungsrat des Kantons Schwyz bewilligt unter dem Vorbehalt, dass im Baubewilligungsverfahren der Nachweis der Hochwasserschutzsicherheit erbracht wird. Die Eigentümerin zweier im Plangebiet liegenden Parzellen reichte ein Baugesuch ein, welches die Renaturierung von zwei Bächen im Gebiet der geplanten Überbauung vorsah. Die Beschwerdeführerin reichte Einsprache gegen das öffentlich aufgelegte Baugesuch ein. Nachdem die kantonale Baubewilligung und die bezirksrätliche Bewilligung vorlagen, bewilligte der Gemeinderat Wollerau das Bauvorhaben mit Auflagen. Die Beschwerden der Einsprecherin wurden vom Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin rügt, der Gestaltungsplan sei nichtig, da er gegen Art. 41a GSchV verstosse. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m betragen. Nach Abs. 4 kann in dicht überbauten Gebieten die Breite des Gewässerraums angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist. Das Bundesgericht beruft sich auf seine Rechtsprechung: "Analog zu Verfügungen kann die Nichtigkeit eines Gestaltungsplans nur angenommen werden, wenn er mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275)."
Das Bundesgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz (welche auch das BAFU in seiner Stellungnahme teilt), dass kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich sei. Die Entscheide der kantonalen und kommunalen Instanzen wonach es sich um dicht überbautes Gebiet handelt, sind zumindest vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig. Es liegt folglich kein besonders schwerwiegender inhaltlicher Mangel vor und der Gestaltungsplan erweist sich nicht als nichtig.
Da seit der Annahme des Plans keine wesentliche Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist (insbesondere keine Änderung der gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen von Art. 36a GSchG und Art. 41a GSchV), verneint das Bundesgericht die Möglichkeit einer akzessorischen Überprüfung des Gestaltungsplans.
Weiter wird von der Beschwerdeführerin gerügt, dass der Nachweis der Hochwassersicherheit mit dem Baugesuch nicht erbracht worden ist. Obwohl ausserhalb des Projektgebiets weiterhin Hochwasserschutzprobleme bestehen, erachtet die Vorinstanz die Hochwassersicherheit als gewährleistet (ebenso das BAFU in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht). Das Bundesgericht sieht keinen Anlass von der Einschätzung der Fachbehörden abzuweichen.