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HLK-Branche Haftungsfragen aus der Praxis

Rechtsberatung: Submissionsverfahren und Planerwettbewerbe auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene für Anbieter und Auftragnehmer

Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik – Was Unternehmen hinsichtlich Haftungsfragen wirklich wissen müssen

Die Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik (HLK) ist ein technisch anspruchsvolles Feld – und gleichzeitig ein Bereich, in dem Haftungsfragen schnell komplex werden. Schäden entstehen oft nicht nur beim direkten Vertragspartner, sondern auch bei Mietern, Nachbarn oder völlig unbeteiligten Dritten. Der nachfolgende Beitrag zeigt, wie wichtig klare Verträge, saubere Dokumentation und ein Bewusstsein für rechtliche Risiken sind.

In der HLK-Branche treffen verschiedene Akteure aufeinander: Bauherren, Installateure, Lieferanten, Servicetechniker, Planer. Nicht immer besteht zwischen allen ein direkter Vertrag. Genau dann wird die ausservertragliche Haftung relevant.

Typische Konstellationen:

  • Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR): Ein mangelhaftes Werk – etwa eine fehlerhafte Anlage – verursacht einen Personen- oder Sachschaden.
  • Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR): Mitarbeitende verursachen bei ihrer Tätigkeit einen Schaden, z.B. durch eine falsch angeschlossene Anlage.
  • Unerlaubte Handlung (Art. 41 OR): Sorgfaltspflichtverletzungen, falsche Angaben oder Normverstösse.
  • Produkthaftung: Fehlerhafte Produkte führen zu Schäden bei Endkunden.

 

Parallel dazu besteht die vertragliche Haftung, die immer dann greift, wenn ein Vertrag verletzt wird – etwa ein Werkvertrag über die Installation einer Heizungsanlage. Im Vertrag wird häufig auch die SIA-Norm 118 oder SIA-Norm 118/380 als anwendbar erklärt. 380. Entscheidend ist, was im Vertrag konkret geregelt wurde. Fehlen klare Bestimmungen, gilt das Gesetz.

Viele Streitigkeiten entstehen, weil Verträge unvollständig oder unklar formuliert sind. Empfehlenswert ist:

  • Schriftliche Verträge, möglichst detailliert.
  • Explizite Vereinbarung der SIA-Normen, wenn sie gelten sollen.
  • Regelungen zur Mängelhaftung, insbesondere Rügefristen und Abnahmeprotokolle.
  • Dokumentation der Inbetriebnahme, inklusive Fotos und Einstellungen.

 

Gerade die Rügefristen wurden per 1. Januar 2026 im OR angepasst: Für Werkmängel gilt nun eine Frist von 60 Tagen, auch bei verdeckten Mängeln – und sie kann vertraglich nicht verkürzt werden.

Die HLK-Branche bewegt sich in einem Spannungsfeld zwischen Technik, Normen und rechtlichen Vorgaben. Die wichtigsten Empfehlungen:

  • Verträge sauber formulieren, Normen klar einbeziehen.
  • Abnahmeprotokolle und Fotodokumentation konsequent nutzen.
  • Rügefristen strikt einhalten, auch gegenüber Lieferanten.
  • Sicherheitsvorgaben frühzeitig kommunizieren und dokumentieren.
  • Bei unklarer Beweislage frühzeitig Vergleichslösungen prüfen, um langwierige Streitigkeiten zu vermeiden.

 

Die Hofstetter Advokatur & Notariat AG verfügt über ausgewiesene Expertise im Bau-, Immobilien- und Haftpflichtrecht – auch in der HLK-Branche. Als zuverlässige Partnerin unterstützen wir Installateure, Planer, Hersteller, Lieferanten, Bauherrschaften sowie Verwaltungen bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit Planung, Installation, Betrieb und Mängelhaftung von HLK-Anlagen ergeben. Dazu gehören unter anderem die rechtssichere Gestaltung und Prüfung von Werk-, Liefer- und Serviceverträgen, die Klärung von Verantwortlichkeiten und Haftungsrisiken entlang der gesamten Leistungskette, die Begleitung bei Mängelrügen, Abnahmen und der Durchsetzung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen, die Unterstützung bei komplexen Schadensfällen, Mangelfolgeschäden und Rückgriffskonstellationen, die Beratung zu Normen wie SIA 118, SIA 180/380 oder SVGW-Richtlinien sowie deren Auswirkungen auf die Praxis und die Vertretung in Auseinandersetzungen zwischen Unternehmern, Bauherrschaften, Lieferanten oder Versicherungen.