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Erbrecht |

Kann ein nicht unterschriebenes Testament trotzdem gültig sein?

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Ein Testament muss handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. So lernen es Juristinnen und Juristen seit jeher. Umso bemerkenswerter ist ein neues Urteil des Bundesgerichts: Unter besonderen Umständen kann sogar ein handschriftliches Testament ohne Unterschrift gültig sein.

Der Fall: Vier Dokumente, aber keine Unterschrift auf dem Originaltestament

Der Erblasser hinterlegte bei einem Notar mehrere Schriftstücke:

  • ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2008 mit Aktualisierung aus dem Jahr 2011, jedoch ohne Unterschrift;

  • zwei unterschriebene Fotokopien dieses Testaments;

  • eine maschinengeschriebene Version mit identischem Inhalt, die vom Erblasser unterschrieben war. 

Nach dem Tod des Erblassers klagte seine gesetzliche Erbin und beantragte, das Testament wegen fehlender Originalunterschrift für ungültig zu erklären. Die kantonalen Gerichte folgten dieser Argumentation und erklärten sämtliche letztwilligen Verfügungen für nichtig. Im Erbrecht ist ein Testament nur ausnahmsweise nichtig, nämlich bei besonders schwerwiegenden Mängeln, während die meisten Fehler lediglich zur Ungültigkeit führen und das Testament erst durch Anfechtung oder gerichtliche Feststellung beseitigt werden muss.

Ohne Unterschrift kein Testament

Nach Art. 505 Abs. 1 ZGB muss ein eigenhändiges Testament:

  1. vollständig handschriftlich verfasst,

  2. datiert und

  3. unterschrieben sein.

 

Die Unterschrift erfüllt dabei wichtige Funktionen:

  • Sie bestätigt die Identität der verfügenden Person.

  • Sie zeigt, dass der Testierende seine Erklärung abschliessen und verbindlich machen wollte.

  • Sie schützt vor nachträglichen Änderungen und Manipulationen. 

Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass eine fehlende Unterschrift grundsätzlich zur Ungültigkeit eines Testaments führt. Selbst Hinweise auf einem Umschlag oder Begleitschreiben genügten bisher nicht. 

Weshalb entschied das Bundesgericht diesmal anders?

Der entscheidende Punkt lag im Zusammenhang zwischen dem handschriftlichen und dem maschinengeschriebenen Dokument. Die unterschriebene maschinengeschriebene Fassung enthielt ausdrücklich den Hinweis, dass ihr eine handschriftliche Version beigefügt sei, welche deren Authentizität bestätige. Zudem waren Inhalt, Ort und Datum beider Dokumente identisch. Für das Bundesgericht ergab sich daraus ein klarer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den beiden Dokumenten. Die unterschriebene maschinengeschriebene Version sei als Fortsetzung und Abschluss des handschriftlichen Testaments zu verstehen. Die Unterschrift decke deshalb ausnahmsweise auch das handschriftliche Dokument ab. Das Gericht betonte, dass Formvorschriften zwar wichtig seien, aber keinen Selbstzweck darstellen. Wo die Echtheit des Testaments, der Wille des Erblassers und die Rechtssicherheit ausreichend gewährleistet seien, dürfe nicht allein aus formellen Gründen über den klar erkennbaren letzten Willen hinweggegangen werden.

Eine Ausnahme, keine neue Regel

Wer nun glaubt, künftig auf die Unterschrift verzichten zu können, irrt.

Das Bundesgericht spricht ausdrücklich von einem aussergewöhnlichen Einzelfall. Entscheidend war, dass:

  • ein handschriftliches Testament vorlag,

  • der Inhalt der beiden Fassungen übereinstimmte,

  • die unterschriebene Version ausdrücklich auf die handschriftliche Fassung verwies,

  • der Zusammenhang unmittelbar aus den Dokumenten selbst hervorging. 

Gerade dieser innere Zusammenhang unterschied den Fall von früheren Entscheiden, in denen das Bundesgericht die Formgültigkeit verneint hatte. 

Kritik aus der Fachwelt

Die juristische Fachliteratur begrüsst zwar das Ergebnis des Urteils weitgehend, äussert aber teilweise Zweifel an der Begründung. Kritisiert wird insbesondere, dass unklar geblieben sei, in welcher zeitlichen Reihenfolge die Dokumente erstellt und unterzeichnet wurden. Gerade für die sogenannte Abschlussfunktion der Unterschrift könnte dieser Umstand von Bedeutung sein. 

Gleichzeitig zeigt die Diskussion, wie schwierig die Gratwanderung zwischen dem Schutz des tatsächlichen letzten Willens und den notwendigen Formvorschriften ist. 

Was bedeutet das für die Praxis?

Das Urteil erinnert eindrücklich daran, dass Fehler bei der Testamentserrichtung erhebliche Streitigkeiten auslösen können. Im vorliegenden Fall führte die Formfrage zu einem langjährigen Prozess bis vor Bundesgericht.

Wer seinen Nachlass rechtssicher regeln möchte, sollte deshalb darauf achten, dass ein Testament vollständig handschriftlich verfasst wird, Ort und Datum enthält, am Schluss eigenhändig unterschrieben wird, regelmässig überprüft und aktualisiert wird. Alternativ kann das Testament von einer Notarin öffentlich beurkundet werden, dann entfällt das Erfordernis der eigenhändigen Verfassung.

Fazit

Mit seinem Urteil 5A_869/2024 vom 16. März 2026 hat das Bundesgericht den Grundsatz bestätigt, dass Formvorschriften im Erbrecht wichtig sind, aber nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Unter besonderen Umständen kann selbst ein nicht unterschriebenes handschriftliches Testament Bestand haben, sofern der Wille des Erblassers eindeutig dokumentiert und die Rechtssicherheit gewährleistet ist. 

Für Testierende bleibt die wichtigste Lehre dennoch unverändert: Eine saubere und formgültige Testamentserrichtung ist der beste Schutz vor späteren Erbstreitigkeiten.