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Enteignungsrecht | 1C_201/2015

Keine Entschädigung wegen immaterieller Unbill bei Enteignung für juristische Personen

Enteignungsrecht - Für Ihr Recht Hofstetter Advokatur

Bei der Entschädigung für eine formelle Enteignung hat eine juristische Person keinen Anspruch auf einen Wertzuschlag (von max. 20 %), da solche Unfreiwilligkeitszuschläge nur die seelische Unbill natürlicher Personen ausgleichen. Die Überwälzung der Grundstückgewinnsteuer auf den Enteigner wird nach ständiger Rechtsprechung abgelehnt.

Die Stadt Zürich beansprucht für ein Strassenprojekt zur Entlastung des Stadtgebiets vom Durchgangsverkehr zwischen dem linken Zürichseeufer und dem Limmattal Teile eines Grundstücks der A. AG, so dass deren Wohn- und Gewerbeliegenschaft abgebrochen werden muss.

Stichtag für die Bewertung des Enteignungsobjekts ist im Kanton Zürich der Tag, an dem der Schätzungsentscheid getroffen wird – anders als bei bundesrechtlichen Enteignungen, wo auf den Tag der Einigungsverhandlung abgestellt wird.

Die Schätzungskommission legte für die Abtretung der Liegenschaft einen Betrag von Fr. 5'424'000.- fest. Die Beschwerdeführerin A. AG. ist der Auffassung, dass sie aufgrund der unfreiwilligen Abtretung einen Anspruch auf eine höhere Enteignungsentschädigung habe. Nach § 13 Abs. 1 des AbtrG/ZH kann in Ausnahmefällen wegen einer unfreiwilligen Abtretung ein Wertzuschlag von höchstens 20 % gewährt werden. Die Unfreiwilligkeitszuschläge gleichen aber nicht wirtschaftliche Einbussen aus, sondern bilden den Gegenwert für die affektiven Bindungen des Eigentümers an sein Hab und Gut und wollen die vom Enteigneten durch den zwangsweisen Entzug seines Eigentums erlittene seelische Unbill abgelten. Der Unfreiwilligkeitszuschlag lässt sich somit nur rechtfertigen, wenn die Enteignung überhaupt zu seelischer Unbill führen kann, was bei einer juristischen Person wie der A. AG nie zutreffen kann.

Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Überwälzung der Grundstückgewinnsteuer auf den Enteigner abgelehnt, da die Enteignung nicht der Rechtsgrund, sondern nur der äussere Anlass zur Besteuerung des Grundstückgewinns sei, der unabhängig von der Enteignung entstanden sei.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, während des Verkehrsprovisoriums sei ihre Liegenschaft "verbarrikadiert" und deshalb bloss erschwert erreichbar gewesen. Aus diesem Grund habe sie die Mietzinse senken müssen. Der entsprechende Einnahmeausfall sei ihr als Inkonvenienzentschädigung zu ersetzen. Die Vorinstanz hat demgegenüber die Auffassung vertreten, bei den genannten Beeinträchtigungen handle es sich um die Enteignung von Nachbarrechten. Nach ständiger, vorliegend bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Enteignung von Nachbarrechten, gelten Immissionen im Sinne von Art. 684 ZGB nur als übermässig, wenn sie für den Grundeigentümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und ihm einen schweren Schaden verursachen. Mit dieser Rechtsprechung hat sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt.