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Raumplanung | 1C_ 441/2015

Keine Gehörsverletzung bei Absehen von erneuter öffentlicher Auflage eines Nutzungsplans

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Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nachdem die Gemeinde Sins auf eine erneute öffentliche Auflage eines geänderten Nutzungsplans vor der Gemeindeversammlung verzichtet hatte.

Nach öffentlicher Auflage der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Sins und anschliessenden Einwendungen wurde eine ausserordentliche Gemeindeversammlung einberufen. In den Erläuterungen wurde auf verschiedene Anpassungen des Bauzonen- und Kulturlandplans sowie der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde hingewiesen. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Nutzungsplan zu, woraufhin die Beschwerdeführerinnen an den Regierungsrat gelangten, welcher die Beschwerde abwies. Am gleichen Tag wurde die Gesamtrevision Nutzungsplanung vom Regierungsrat genehmigt. Die Beschwerdeführerinnen gelangten an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches ihre Beschwerde abwies.

Die Beschwerdeführerinnen rügen vor Bundesgericht unter anderem, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 33 RPG, Art. 21 Abs. 1 VRPG/AG und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt wurde. Die Gemeinde hätte die öffentliche Auflage wiederholen müssen, da der Gemeinderat wesentliche Änderungen gegenüber dem aufgelegten Entwurf beschlossen habe und sie keine Gelegenheit gehabt hätten, Einwendungen gegen diese Änderungen vorzubringen.

Art. 33 Abs. 1 RPG sieht lediglich eine Auflagepflicht für Nutzungspläne, nicht jedoch für Nutzungsplanentwürfe vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt sogar ein Verfahren, welches die öffentliche Auflage des Nutzungsplanes erst nach dessen Festsetzung zur Einleitung des Rechtsmittelverfahrens anordnet.

Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG wird vom Bundesgericht verneint. Laut Bundesgericht ging der Regierungsrat in seinem Beschwerdeentscheid davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit gehabt hätten, noch bevor die Gemeindeversammlung darüber abstimmte, sich gegen die Änderungen zu wehren und ihre Argumente vorzubringen. Das Bundesgericht schützt diese Ansicht, da die Beschwerdeführerinnen zwar keine förmliche Einwendung erheben konnten, jedoch ihre Bedenken dem Gemeinderat hätten schriftlich oder mündlich mitteilen können. Ausserdem hatte zumindest eine der Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit, ihre Bedenken an der Gemeindeversammlung zu äussern.