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Raumplanung | 1C_451/2015

Keine Willkür trotz fehlender Vorschriften über Gebäudedimensionen für landwirtschaftliche Ökonomiebauten

Beratung und Begleitung von Areal- und Projektentwicklungen: Clusters, Infrastrukturbauten, Grossüberbauungen, Projekte nationaler und internationaler Unternehmen.

Die fehlende generell-abstrakte Regelung über die Gebäudedimensionen von landwirtschaftlichen Ökonomiebauten im kommunalen Bau- und Zonenreglement verletzt Art. 9 BV nicht, trotz Verankerung der Pflicht zur Erlassung solcher Vorschriften im kantonalen Ausführungsgesetz zum RPG.

Nach einer Gemeindefusion dreier Gemeinden genehmigt die Urversammlung der Gemeinde die Gesamtrevision der Nutzungsplanung für das Gebiet Steinhaus sowie ein revidiertes Bau- und Zonenreglement.

Der Beschwerdeführer, welchem einige Parzellen im Gebiet Steinhaus gehören, ergreift Beschwerde und rügt unter anderem, dass das neue Bau- und Zonenreglement keine Vorschriften mehr über Stellung, Grösse, Lage und Ausgestaltung von landwirtschaftlichen Bauten enthalte. Er gelangt an das Bundesgericht.

Dieses verneint eine willkürliche Auslegung von Art. 13 des Ausführungsgesetzes des Kantons Wallis vom 23. Januar 1987 zum Bundesgesetz über die Raumplanung (kRPG) durch die Vorinstanz. Besagter Artikel schreibt vor, dass die Gemeinden in einem Bau- und Zonenreglement die innerhalb der verschiedenen Zonen zulässigen Nutzungen bestimmen, wobei in einer Aufzählung in Abs. 2 unter anderem Art und Ausmass der baulichen Nutzung, Bauabstände und Gestalt und Form der Bauten genannt werden. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach Art. 13 kRPG nicht für sämtliche Zonen Vorschriften über die zulässigen Gebäudemasse verlangt, ist laut Bundesgericht nicht willkürlich. Obwohl Art. 13 kRPG gemäss Bundesgericht keine Kann-Bestimmung ist und somit die Gemeinden zwingend entsprechende Vorschriften erlassen müssen, scheint es vertretbar, dass nicht in allen Zonen sämtliche der in Abs. 2 der Bestimmung aufgezählten Aspekte geregelt werden.

Die Gemeinde hat für verschiedene Zonen solche Vorschriften erlassen und für landwirtschaftliche Wohnbauten auf die Bestimmungen der Wohnzone W2 verwiesen. Ausserdem bedeutet der Umstand, dass Bestimmungen über landwirtschaftliche Ökonomiebauten fehlen nicht, dass Bauten beliebig gross errichtet werden können. Das Bundesgericht verweist auf die Feststellung der Vorinstanz, wonach auch aufgrund des kantonalen Baugesetzes Abstandsvorschriften eingehalten werden müssen und das revidierte Bau- und Zonenreglement vorschreibt, dass sich die Bauten in der Landwirtschaftszone gut in die Landschaft einfügen müssen. Trotz fehlender generell-abstrakter Regelung der zulässigen Gebäudedimensionen liegt deshalb gemäss Bundesgericht keine Verletzung von Art. 9 BV vor.