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Sachenrecht |

Lex Koller: neue Regeln für Immobilienkäufe in der Schweiz

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Vernehmlassung zur Revision der Lex Koller

Seit dem 1. Januar 1985 beschränkt das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) – auch als Lex Koller bezeichnet – den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Diese benötigen für den Erwerb eines Grundstückes in der Schweiz eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde, wobei das Gesetz Ausnahmen von dieser Pflicht vorsieht (Art. 2 Abs. 1 BewG). 

In seiner Medienmitteilung vom 15. April 2026 hat der Bundesrat angekündigt, dass er eine Verschärfung der Bewilligungspflicht vorsieht. Im Folgenden werden zwei für natürliche Personen wesentliche Änderungen dargestellt:

Erwerb einer Hauptwohnung

Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Staates mit Wohnsitz in der Schweiz gelten nach geltendem Recht nicht als Personen im Ausland im Sinn des BewG (Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG e contrario). Sie können wie Schweizer Staatsangehörige Liegenschaften bewilligungsfrei erwerben, unabhängig vom Aufenthaltstitel, mit dem sie sich in der Schweiz aufhalten. Dasselbe gilt für Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis). Drittstaatsangehörige sind Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU- und EFTA-Staates sind (Art. 5 Abs. 1 lit. abis BewG e contrario). An diesen Bestimmungen soll sich auch künftig nichts ändern. 

Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) fallen nach geltendem Recht unter den Geltungsbereich des Gesetzes, können aber bewilligungsfrei eine Liegenschaft in der Schweiz erwerben, sofern diese als Hauptwohnung dient (Art. 2 Abs. 1 lit. b BewG). Neu sieht der Bundesrat vor, dass diese Personen auch beim Erwerb einer Hauptwohnung eine Bewilligung einholen müssen. Zudem sollen sie die Liegenschaft innerhalb von zwei Jahren wieder verkaufen müssen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in dieser Liegenschaft aufgeben, auch bei einem Umzug innerhalb der Schweiz. Zur Erleichterung des Vollzugs dieser Pflicht soll eine Meldepflicht der Einwohnerkontrollen an die Bewilligungsbehörde eingeführt werden. Erfolgt kein Verkauf innert der Frist von zwei Jahren, kann die Bewilligungsbehörde im äussersten Fall einen freihändigen Verkauf der Liegenschaft oder deren öffentliche Versteigerung anordnen. 

Erwerb einer Ferienwohnung

Weiter soll der Erwerb von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland eingeschränkt werden. Der Bundesrat plant hierzu, die jährlichen Bewilligungskontingente der Kantone zu senken. Künftig soll zudem jeder Verkauf an eine Person im Ausland – auch zwischen zwei Personen im Ausland – das Bewilligungskontingent belasten. Heute reduziert beispielsweise der Verkauf einer Ferienwohnung von einem Deutschen an eine Französin – beide haben ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz – das Kontingent nicht. Künftig wird auch diese Transaktion angerechnet, wodurch weniger Ferienwohnungen an Personen im Ausland verkauft werden können.

Bis zum 15. Juli 2026 haben Interessierte noch die Gelegenheit, an der Vernehmlassung mitzuwirken. Ob die geplanten Änderungen des Bundesrats in dieser Form ins Gesetz aufgenommen werden, bleibt abzuwarten.

Die Hofstetter Advokatur & Notariat AG zeichnet sich durch langjährige Erfahrung und fundiertes Fachwissen in allen Bereichen der Grundstücksgeschäfte aus. Als verlässliche Partnerin begleitet die Kanzlei Kaufinteressenten, Verkäuferinnen und Verkäufer sowie Maklerinnen und Makler bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen, die im Rahmen dieser komplexen Geschäfte auftreten – von der Erstellung, Beurkundung und Prüfung von Grundstückkaufverträgen bis hin zur Einholung erforderlicher Bewilligungen nach Bewilligungsgesetz.