Volltextsuche

Öffentliches Baurecht | 141 II 245

Bewilligung für Mobilfunkanlage aus Ästhetikgründen zu Recht verweigert

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Der Gemeinderat hat gemäss Bundesgericht zu Recht die Erteilung einer Baubewilligung über eine 21 m hohe Mobilfunkantenne verweigert, da diese nicht mit den erhöhten ästhetischen Anforderungen der ländlichen Dorf- und Weilerzone vereinbar ist.

 

Nachdem der Gemeinderat Bichelsee-Balterswil die Baubewilligung für eine 21 m hohe Mobilfunkantenne verweigert hat, hiess das Departement für Bau und Umwelt (DBU) den Rekurs der Gesuchstellerin gut und wies die Gemeinde an, die Bewilligung zu erteilen. Das kantonale Verwaltungsgericht hebt diesen Entscheid auf und heisst die Beschwerden der Gemeinde und einiger Anwohner gut. Das Bundesgericht schützt den Entscheid des Verwaltungsgerichts.

Gemäss Bundesgericht ist es nicht ausgeschlossen, dass allgemeine Ästhetikklauseln auf Mobilfunkanlagen angewendet werden. Es muss dabei jedoch den Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes angemessen Rechnung getragen werden. Die ortsplanerischen

Bestimmungen dürfen die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber nicht vereiteln oder ungebührlich erschweren.

Die Vorinstanz verneinte eine übermässige Erschwerung durch die Verweigerung der Baubewilligung, da die Versorgung auch durch eine Anlage an einem Alternativstandort in der Nichtbauzone gewährleistet werden könne. Das Bundesgericht anerkennt, dass Mobilfunkanlagen als Infrastrukturbauten gemäss dem Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet ausserhalb der Bauzone grundsätzlich nicht zonenkonform sind und daher dort nur errichtet werden dürfen, wenn eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann. Dies setzt unter anderem voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert. Eine Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG liegt insbesondere dann vor, wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss ein Standort in der Bauzone nicht absolut ausgeschlossen sein. Es genügt, "wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen" (relative Standortgebundenheit).

Nach der Rechtsprechung kann die relative Standortgebundenheit von Mobilfunkanlagen bejaht werden, "wenn sie ausserhalb der Bauzone keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirken und nicht störend in Erscheinung treten". Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sie an bestehende Bauten wie z.B. Hochspannungsmasten montiert werden.

Da keine Alternativstandorte in der Bauzone gefunden werden konnten, stellt sich die Frage, ob der Alternativstandort ausserhalb der Bauzone bei der Berücksichtigung der Interessen der Fernmeldegesetzgebung einbezogen werden kann. Das Bundesgericht bejaht dies und hält fest, dass das kantonale Verwaltungsgericht "kein Bundesrecht verletzt, wenn es bei der Anwendung einer kommunalen Ästhetikregelung unter Berücksichtigung eines bestimmten Alternativstandorts ausserhalb der Bauzonen eine konkrete Standortevaluation vornahm und dabei im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung prüfte, ob an diesem Ort für eine Mobilfunkanlage gemäss Art. 24 RPG eine Ausnahmebewilligung in Frage kommt." Bei dieser Prüfung ist gemäss Bundesgericht zu berücksichtigen, dass die Anlage überwiegend der Versorgung von Nichtbaugebiet dienen soll und am Alternativstandort, im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wohl nicht störend in Erscheinung treten wird. Damit kann eine Mobilfunkanlage am Alternativstandort als relativ standortgebunden i.S.v. Art. 24 RPG erscheinen. Somit ist der Alternativstandort tauglich und bewilligungsfähig und der ursprünglich geplante Standort erweist sich als nicht erforderlich für die Erfüllung des Versorgungsauftrages.