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Öffentliches Baurecht | 1C_874/2013

Kein Rechtsmissbrauch nach Zweitwohnungsrecht

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Ein Rechtsmissbrauch kann gemäss Bundesgericht erst dann bejaht werden, wenn von vornherein feststehe, dass das Bauvorhaben nicht als Erstwohnung genutzt werden könne.

Die Gemeinde Bagnes (VS) hatte eine Baubewilligung für ein Bauprojekt für drei Zweitwohnungen in der Ferienhauszone im Ortsteil Verbier erteilt, welcher als Wintersportort bekannt ist. Gegen das Bauvorhaben erhob der Verein Helvetia Nostra Einsprache. Das Bundesgericht zog in Erwägung, dass eine rechtsmissbräuchliche Gesetzesumgehung offensichtlich sein muss, um sanktioniert zu werden. Es sei Aufgabe der Beschwerdeführer, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs darzulegen. Die Tatsache allein, dass die Gemeinde eine grosse Anzahl von Nutzungsbeschränkungen (Anmerkung «Erstwohnung» im Grundbuch) nachträglich angeordnet hat, genügt gemäss Bundesgericht ebenso wenig für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs wie der Umstand, dass die Bauten in einer Ferienhauszone errichtet wurden. Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass die betreffende Bauzone in Verbier nicht für einen dauerhaften Wohnsitz bestimmt ist. Erstwohnungen seien in diesem Gebiet jedoch nicht ausdrücklich verboten. Ein Rechtsmissbrauch könne nur bejaht werden, wenn von vornherein feststehe, dass das Vorhaben nicht als Erstwohnung genutzt werden könne, zum Beispiel, weil in der Gemeinde keine Nachfrage für Erstwohnungen dieser Art bestehe. Dieses Bundesgerichtsurteil erhöht die Hürde, einen Rechtsmissbrauch zu beweisen.