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| 1C_482/2012

OKB-Projekt bedarf Gutachten ENHK/EKD

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde von Hofstetter Advokatur & Notariat gegen einen geplanten Neubau der Obwaldner Kantonalbank im historischen Ortskern von Sarnen gut. Da das Bankgebäude im Gewässerschutzbereich Au geplant ist, bedarf es einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung, deren Anforderungen vorliegend nicht genügten. Die gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung stellt eine Bundesaufgabe dar. Durch die im ISOS verzeichnete Klostermauer aus dem Jahr 1676 ist der Bezug zum Heimatschutz ohne weiteres gegeben, weshalb das Projekt zwingend eines Gutachtens durch die ENHK/EKD.

Die Obwaldner Kantonalbank stellte am 11. Mai 2010 ein Baugesuch für den Neubau eines Bankgebäudes mit Einstellhalle im historischen Ortskern von Sarnen. Im Rahmen einer nachgereichten Projektänderung war vorgesehen, die Klostermauer der Klosteranlage St. Andreas zwecks Erstellung des unterirdischen Parkhauses teilweise abzubrechen und anschliessend wieder aufzubauen. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 wies der Einwohnergemeinderat Sarnen die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung mit Auflagen. Integrierender Bestandteil der Baubewilligung bildet die vom Amt für Landwirtschaft und Umwelt des Kantons Obwalden erteilte Gewässerschutzbewilligung für das Bauen im Gewässerschutzbereich Au. Gegen diesen Beschluss gelangte die Beschwerdeführerin an den Regierungsrat, an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und sodann an das Bundesgericht.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht nach einer öffentlichen Beratung gutgeheissen. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück.

Gewässerschutzbewilligung für den Neubau eines Bankgebäudes im Gewässerschutzbereich AU, zum Teil unter dem mittleren Grundwasserspiegel

Gemäss Anhang 4 Ziff. 2 Abs. 2 GSchV dürfen im Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, soweit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert wird. Die Beweislast für die Erfüllung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen trägt der Gesuchsteller (Art. 19 Abs. 2 GSchG). Die Gesuchstellerin muss den Nachweis erbringen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind (Art. 19 Abs. 2 GSchG), und die dafür notwendigen Unterlagen, inklusive gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen, beibringen (Art. 32 Abs. 3 GSchV).

Gemäss Bundesgericht vermögen die beigebrachten Gutachten entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zu belegen, dass die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % verringert wird. Hierfür sind weitere Abklärungen bezüglich der Grundwassermächtigkeit und/oder zusätzliche Massnahmen zur Verbesserung der Durchflusskapazität erforderlich. Das Bundesgericht hat die Beschwerde deshalb in diesem Punkt gutgeheissen.

Gutachten ENHK/EKD betreffend Abbruch Klostermauer zwingend notwendig

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, betreffend den Abbruch der Klostermauer aus dem Jahr 1676, die im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) enthalten ist, sei zwingend ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) bzw. Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) einzuholen.

Gemäss Art. 78 Abs. 1 BV sind für den Natur- und Heimatschutz grundsätzlich die Kantone zuständig; Bundeskompetenzen bestehen lediglich im Bereich des Biotop- und Artenschutzes (Abs. 4) und zum Schutz von Mooren und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung (Abs. 5). Gemäss Art. 78 Abs. 2 BV nimmt jedoch der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes und schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kunstdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.

Was unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV zu verstehen ist, führt Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) in nicht abschliessender Weise aus. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Bundesaufgabe auch dann vorliegen, wenn eine kantonale Behörde verfügt hat, beispielsweise bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG (grundlegend BGE 112 Ib 70 E. 4b S. 74 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist zudem die Erstellung von Zivilschutzbauten (Urteil 1A.231/1998 vom 12. Juli 1999 E. 1b/bb, in: URP 2000 S. 659) und von Mobilfunkanlagen (BGE 131 II 545 E. 2.2 S. 547 f. mit Hinweis) eine Bundesaufgabe, und zwar selbst dann, wenn dies im ordentlichen Baubewilligungsverfahren innerhalb der Bauzone geschieht. Ausdrücklich in Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG erwähnt ist die Rodungsbewilligung: Erteilt eine kantonale Forstbehörde eine Rodungsbewilligung oder stellt sie diese verbindlich in Aussicht, so erfüllt sie eine Bundesaufgabe (BGE 121 II 190 E. 3c/cc S. 197). Auch der Biotop- und der Moorschutz sind den Kantonen übertragene Bundesaufgaben (BGE 133 II 220 E. 2.2 S. 223; 118 Ib 11 E. 2e S. 15 f.). Ebenfalls zu den Bundesaufgaben gehört der Schutz von wildlebenden Säugetieren und Vögeln (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103). Gleiches gilt für die Bewilligung von technischen Eingriffen in ein Gewässer nach Art. 8 ff. des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF; SR 923.0) bzw. für die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen (BGE 110 lb 160 E. 2 S. 161) sowie für den spezifischen Gewässerschutz, insbesondere die Sicherung angemessener Restwassermengen (Urteil 1C_262/2011 vom 15. November 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 139 II 28; vgl. zum Ganzen BGE 139 II 271 E. 9.2 S. 273 f.).

Im zu beurteilenden Fall greift die Rechtsprechung, wonach die Erteilung von durch das Bundesrecht geregelten Spezialbewilligungen, insbesondere von gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligungen, eine Bundesaufgabe darstellt; der Gewässerschutz bezweckt zumindest auch den Schutz von Natur und Landschaft (BGE 118 Ib 1 E. 1c S. 7; 120 Ib 27 E. 2c/aa S. 30 f.; Urteil 1C_262/2011 vom 15. November 2012 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 139 II 28). Dass diese Bewilligung ein Vorhaben im Baugebiet betrifft, ist, wie ausgeführt, nicht entscheidend (BGE 139 II 271 E. 10.3 S. 276; 131 II 545 E. 2.2 S. 547). Zwar stellt die Vergabe von Baubewilligungen im Baugebiet grundsätzlich eine kantonale Aufgabe dar. Die Bewilligungsbehörde handelt jedoch vorliegend zugleich in Erfüllung einer Bundesaufgabe, da das Bauprojekt einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung bedarf und der Neubau im historischen Zentrum von Sarnen zu stehen kommen soll, welches als "Stadt/Flecken" durch das ISOS geschützt ist. Der erforderliche Bezug zum Natur-, Landschafts- und Heimatschutz ist damit ohne Weiteres gegeben.

Da eine erhebliche Beeinträchtigung der Klostermauer nicht ausgeschlossen werden kann, bejaht das Bundesgericht die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 2 NHG und die Begutachtung durch die zuständige Kommission des Bundes erweist sich als obligatorisch. Die Begutachtung erscheint umso mehr angezeigt, als die angrenzende Grossgasse im Bundesinventar der historischen Verkehrswege verzeichnet ist.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 22. August 2012 aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (zum Ganzen BGer 1C_482/2012 vom 14. Mai 2014; dieser Entscheid wurde in der Literatur mehrfach wiedergegeben, s. z.B. in: Stalder/Tschirky/Schweizer, njus.ch 2016, S. 148 ff, S. 108 f. und S. 153 f.; Aemisegger, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bau-, Planungs- und Umweltrecht, Bern 2015, S. 74 und 88 f.; Hänni/Zufferey, BR 2015, S. 292 ff., S. 295; Largey, RDAF 2015 I S. 370 ff.; URP 2014 S. 637; VLP-ASPAN Nr. 4676).