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Öffentliches Baurecht | 1C_348/2014

Persönliche und berufliche Bindungen des Bauherrn zu seinem bisherigen Wohnort genügen nicht für eine Umgehung von Art. 75b Abs. 1 BV

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Der Umstand, dass der Bauherr persönliche und berufliche Bindungen zu seinem bisherigen Wohnort hat genügt nicht, Rechtsmissbrauch im Sinne einer Umgehung von Art. 75b Abs. 1 BV anzunehmen.

A. und eine Erbengemeinschaft sind je zur Hälfte Miteigentümer an einem abgelegenen Grundstück in der Gemeinde Gryon (VD). Die Parteien stellten ein Baugesuch für den Bau eines Chalets mit zwei Wohnungen. A. beabsichtigte eine der beiden geplanten Wohnungen selbst zu bewohnen (Erstwohnung) und die andere Wohnung als Erstwohnung zu verkaufen oder – falls sie nicht verkauft werden könnte – touristisch zu bewirtschaften. Gegen die am 21. November 2012 erteilte Baubewilligung erhob der Verein Helvetia Nostra Beschwerde an das Kantonsgericht, welches den Entscheid der Gemeinde bestätigte. Die Helvetia Nostra gelangte an das Bundesgericht.

Rechtsmissbrauch kann nur angenommen werden, wenn ein Projekt offensichtlich nicht zum angekündigten Gebrauch dienen kann, zum Beispiel, wenn keine Nachfrage von Erstwohnungen in dieser Gemeinde für einen bestimmten Objekttyp vorhanden ist. Dass drei von vier Kindern des A. im Kanton Freiburg wohnen, er dort ein Haus besitzt und einen Kiosk betreibt, sind zwar Indizien, welche gegen eine Wohnsitzverlegung sprechen können. Alleine aus dem Umstand, dass die Wohnsitzverlegung unwahrscheinlich erscheint, darf gemäss Bundesgericht aber nicht darauf geschlossen werden, dass die Absichtserklärung des A. nicht mit seiner tatsächlichen Intention übereinstimmt. Die bestehenden persönlichen und beruflichen Bindungen des Bauherrn zu seinem bisherigen Wohnort schliessen gemäss Bundesgericht eine Wohnsitzverlegung nicht von vornherein aus; die projektierte Baute eigne sich baulich als Erstwohnung und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht ganzjährig erreichbar sei. Unter diesen Umständen sei es plausibel, dass der Beschwerdegegner tatsächlich dort Wohnsitz nehmen werde. Hinsichtlich der zweiten Wohnung, welche als touristisch bewirtschaftete Wohnung genutzt werden sollte, hat das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid für weitere Sachverhaltsabklärungen betreffend Absichten der Bauherrschaft zurückgewiesen, zumal sich diese auf die Bedürfnisse ihrer Kinder und Grosskinder berufen hatte.

Das Bundesgericht hält weiter fest, dass es nicht gegen Art. 75b Abs. 1 BV verstösst, zwei unterschiedliche Nutzungsarten als Alternativen im Grundbuch eintragen zu lassen, da weder die Nutzung als «Erstwohnung» noch die Nutzung als «touristische Bewirtschaftung» Raum für eine Nutzung als Zweitwohnung lässt.