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Podiumsdiskussion |

Podiumsdiskussion des Theaterclubs Luzern

Rechtsberatung: Submissionsverfahren und Planerwettbewerbe auf kommunaler, kantonaler und nationaler Ebene für Anbieter und Auftragnehmer

Beitrag zu möglichen Ausgängen der laufenden Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung im Projektwettbewerb "Neues Luzerner Theater" von Domino Hofstetter an der Podiumsdiskussion des Theaterclubs Luzern "Weiterbauen statt neu bauen – das Siegerprojekt setzt auf Erhalt nach der Devise 'Jeder Abriss ist ein Irrtum'" vom 11. Januar 2023:

Für das Luzerner Theater fand ein offener, anonymer Projektwettbewerb statt, an dem 128 Architekturbüros teilgenommen haben. Gegen die Zuschlagsverfügung im Projektwettbewerb "Neues Luzerner Theater" an die Ilg Santer Architekten, Zürich, wurden von im Verlauf des anonymen Projektwettbewerbs ausgeschlossenen Architekturbüros Beschwerden ans Kantonsgericht Luzern erhoben. Das Kantonsgericht hat zwei Optionen: Es kann die Beschwerden gutheissen oder abweisen. Wenn es die Beschwerden abweist, steht den Beschwerdeführern der Weiterzug des Entscheids ans Bundesgericht offen. Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde ans Bundesgericht sind allerdings gering. Heisst das Kantonsgericht die Beschwerden gut, gibt es zwei mögliche Szenarien:

  1. Das Kantonsgericht hebt die Zuschlagsverfügung an Ilg Santer Architekten auf und weist das Preisgericht an, die Projekte der ausgeschlossenen Architekturteams nachträglich doch noch im Detail zu prüfen und zu rangieren (teilweise Wiederholung des Projektwettbewerbs) und eine neue Zuschlagsverfügung zu erlassen. Dies wäre bei einem nicht anonymen Projektwettbewerb die naheliegende Variante. Nach der bisherigen Gerichtspraxis (z.B. Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 17. Dezember 2015 B 2015/133 und Entscheid des Verwaltungsgerichts Glarus vom 30. April 2020 VG.2020.00005) ist das Szenario jedoch nicht besonders wahrscheinlich.
  2. Der wahrscheinlichere Fall ist, dass das Gericht sich auf die zwingende Anonymität des Projektwettbewerbs beruft. Da die Projekte in der Zwischenzeit rangiert und der Projektbericht veröffentlich ist, kann die Anonymität bei einer Wiederholung des Wettbewerbsverfahrens nicht mehr gewährleistet werden. Das Kantonsgericht stellt deshalb einzig fest, dass der Ausschluss der beschwerdeführenden Architekturbüros rechtswidrig war, also zu Unrecht erfolgt ist. Als Folge müssen die Beschwerdeführer immerhin keine Gerichtskosten tragen und erhalten eine Entschädigung für allfällige aufgelaufene Anwaltskosten. Überdies können sie Schadenersatz geltend machen für Aufwendungen, welche ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung ihres Projekts entstanden sind. Am Ausgang des Projektwettbewerbs, dass Ilg Santer Architekten den Zuschlag (1. Rang) erhalten haben, ändert sich dadurch jedoch nichts, was im Ergebnis für die beschwerdeführenden Parteien unbefriedigend ist.

Zur Zeit wurde den Beschwerden vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt. Es dürfen mithin weder Verträge abgeschlossen noch Preisgelder ausbezahlt werden. Die Beschwerdegegnerin kann nun zur Beschwerde Stellung nehmen. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens wird hier zur gegebenen Zeit informiert.