Eine Verwehrung jeglicher Mitsprache oder Einsprache gegen die geotechnische Beurteilung und Bebauung eines Felsblocks verletzt das Polizeirecht und Eigentumsrecht gemäss Bundesgericht nicht, da der Beschwerdeführer später noch die Möglichkeit hat, sich gegen die definitive Baufreigabe zu wehren.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde eines Nachbarn (jetziger Beschwerdeführer) gegen die vom Verwaltungsgericht bestätigte Baubewilligung über ein Einfamilienhaus gut, mit der Begründung, das Bauvorhaben könnte einen Felsblock destabilisieren und die Nachbargrundstücke schädigen (1C_84/2012). Die Sache wurde schliesslich an den Regierungsrat des Kantons Zug zurückgewiesen, welcher nach Einholung eines geologischen Gutachtens die Baubewilligung mit verschiedenen Auflagen (Baugrunduntersuchungen durch Fachleute, Begutachtung durch unabhängige Fachperson vor Baubeginn, Baufreigabe erst nach erfolgreicher Prüfung durch die Fachperson) ergänzte. Wegen fehlendem Einspracherecht gegen die Baugrunduntersuchungen auf dem Baugrundstück wies die Abteilung Bau/Planung der Gemeinde Walchwil eine Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Weiterführung von Probebohrarbeiten durch die Bauherrschaft ab. Nach Einreichung einer "Rechtsverweigerungsbeschwerde" teilte der Gemeinderat dem Beschwerdeführer mit, dass die Sondierbohrungen auf dem Baugrundstück mittlerweile bereits abgeschlossen sind und die Beschwerde somit gegenstandslos geworden ist. Der Regierungsrat bestätigte den Entscheid des Gemeinderates.
Das Bundesgericht schützt den Schluss der Vorinstanzen, dass die vom Regierungsrat verhängten Auflagen für die Baubewilligung verbindlicher Bestandteil derselben wurden und in Rechtskraft erwachsen sind. Dadurch ergibt sich laut Bundesgericht, dass weder die Baugrunduntersuchungen noch die weiteren Verfahrensschritte Gegenstand eines neuen Baubewilligungsverfahrens sind und entsprechend kein erneutes Einspracheverfahren stattfindet.
Das Bundesgericht stellt fest, dass dem Beschwerdeführer nicht jegliche Mitwirkung im weiteren Verfahren versagt wird. So können die Parteien des Baubewilligungsverfahrens auch nach Rechtskraft der Baubewilligung noch Akteneinsicht in Unterlagen verlangen, welche zum Vollzug oder zur Konkretisierung der Bewilligung erstellt wurden. Ausserdem sind sie "befugt, Anträge zu stellen, soweit sie ein schutzwürdiges Interesse haben, insbesondere wenn zu ihren Gunsten erlassene Vorgaben der Baubewilligung nicht eingehalten werden". Das Bundesgericht erkennt demnach, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich der definitiven Baufreigabe zu widersetzen, sofern die Baubehörde nicht den Empfehlungen der neutralen Fachperson folgt oder deren Prüfungsbericht erhebliche Mängel aufweist.