Das geplante Einfamilienhauschalet kann von einer Drittperson als Erstwohnung genutzt werden, der Eigentümer muss diese nicht selbst als Erstwohnung nutzen. Es ist im vorliegenden Fall keine Absicht ersichtlich, die Erstwohnungsbeschränkung zu umgehen.
Gemäss Bundesgericht muss das strittige Einfamilienhauschalet in der Wohnzone in Saanen (BE) nicht zwingend von den Beschwerdegegnern selbst bewohnt werden, sondern es kann auch von Drittpersonen als Erstwohnung genutzt werden. Der fehlende Wohnsitz der Beschwerdegegner in Saanen und der Umstand, dass sie weitere Liegenschaften (in Bern und in Saanen) besitzen, können deshalb, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, nicht als Hinweis auf eine bestehende Absicht, die Erstwohnungsnutzungsbeschränkung zu umgehen, gedeutet werden. Gleiches gilt für die Tatsache, dass gemäss den Bauplänen zu jedem Schlafzimmer ein Badezimmer erstellt werden soll, schliesst dies doch die Nutzung des Chalets als Erstwohnung keineswegs aus.