Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz mit Blick auf einen möglichen Rechtsmissbrauch abzuklären habe, ob überhaupt eine Nachfrage nach Erstdomizilen bestehe. Dazu sei insbesondere die Leerstandsquote für Wohnungen des fraglichen Typs und Angaben der Bauherrschaft über potenzielle Käufer beizuziehen.
Eine Beschwerde von Helvetia Nostra betreffend ein Einfamilienhaus in Ovronnaz (VS) weist das Bundesgericht ab. Der Bauherr beabsichtigt, dieses Haus als Erstwohnung selber zu nutzen. Hinweise auf Rechtsmissbrauch bestehen nicht.
Das Bundesgericht heisst an seiner öffentlichen Beratung dagegen zwei weitere Beschwerden von Helvetia Nostra betreffend Mehrparteienchalets und zwei Einzelchalets im Walliser Ferienort Ovronnaz gut.
Gemäss Bundesgericht ist nicht auszuschliessen, dass gewisse Bauherrschaften versucht sein könnten, den Bewilligungsbehörden falsche Angaben zur Nutzung als Erstwohnung zu machen. Von einem solchen Rechtsmissbrauch ist jedoch nur in offensichtlichen Fällen auszugehen. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn keine entsprechende Nachfrage an Erstwohnungen besteht. Gestützt auf seine bisherigen Entscheide kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Nachfrage nach 44 neuen Erstwohnungen im Ferienort Ovronnaz mit rund 700 dauerhaften Einwohnern nicht ausreichend ausgewiesen ist. Die Vorinstanz muss mit Blick auf einen möglichen Rechtsmissbrauch vertieft abklären, ob für die insgesamt 44 als Erstdomizil bewilligten Wohnungen in Ovronnaz mit seinen rund 700 festen Einwohnern eine entsprechende Nachfrage besteht. Dazu ist insbesondere die Leerstandsquote für Wohnungen des fraglichen Typs zu ermitteln. Bei den Bauherrschaften können Angaben zu potentiellen Käufern erhoben werden. Ebenfalls abzuklären ist, ob die Wohnungen aufgrund ihrer Lage, ihrer Art und ihres Preises zum Verkauf oder zur Vermietung als Erstwohnungen überhaupt in Frage kommen.