Volltextsuche

Öffentliches Baurecht | 1C_916/2013

Rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 75b Abs. 1 BV verneint

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Das geplante Einfamilienhaus muss nicht von der Bauherrschaft selbst, sondern es kann auch von Drittpersonen bewohnt werden. Dies stellt keine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 75b Abs. 1 BV dar.

Die Gemeinde Blenio (TI) erteilte eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus in der Wohnzone. Dass die Eigentümer in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz noch nicht gemeldet hatten ist, nicht rechtsmissbräuchlich, da die Liegenschaft auch an Dritte vermietet oder verkauft werden kann.