Das Bundesgericht verneint eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV (Gleichbehandlung im Unrecht), da keine Anhaltspunkte für die Weiterführung der rechtswidrigen Praxis der Gemeinde bestehen. Art. 41c Abs. 2 GSchV kommt keine eigenständige Bedeutung zu, soweit Art. 24c RPG anwendbar ist. Allein der Verlust des Nutzens, den eine Person aus einer rechtswidrigen Baute zieht führt nicht zur Unzumutbarkeit einer Wiederherstellungsverfügung.
Im Rahmen einer bewilligten Neuerrichtung eines bestehenden Bootsstegs beschwerte sich ein Nachbar über Pfähle, welche in den Seegrund gerammt wurden. Diese waren nicht in der Wasserbaupolizeibewilligung enthalten. In der Folge verfügte die Gemeinde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Ein nachträgliches Baugesuch über das "Erstellen von sechs gerammten Pfählen für das Anbinden von Schiffen" wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern abgewiesen.
Die Eigentümerin macht vor Bundesgericht unter anderem geltend, dass ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Sie begründet diesen mit der Tatsache, dass der Bau von Badestegen in der Gemeinde bis zum Jahr 2012 bewilligt worden sei. Das Bundesgericht hat bereits früher (BGE 136 I 65, E. 5.6) festgestellt, dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht "wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke". Ausserdem verweist es auf das Urteil 1C_436/2014 vom 5. Januar 2015 E. 5.1, wonach bei einer ständigen Praxis, welche zum ersten Mal einer gerichtlichen Prüfung unterzogen und als rechtswidrig anerkannt werde, davon auszugehen sei, dass die Behörde ihre Praxis entsprechend anpassen werde. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Darstellung der Vorinstanz nicht, wonach es keine Anhaltspunkte für die Weiterführung der von ihr angeführten rechtswidrigen Praxis gäbe. Das Bundesgericht verneint in der Folge eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV im vorliegenden Fall.
Das Bundesgericht bestätigt seine frühere Rechtsprechung, nach welcher "Art. 41c Abs. 2 GSchV keine eigenständige Bedeutung zukommt, soweit Art. 24c RPG anwendbar ist (Urteil 1C_345/2014 vom 17. Juni 2015 E. 4.1.3)." Nach Art. 24c Abs. 5 RPG bleibt für die Bestimmungen über bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen in jedem Fall die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten. Somit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Laut Bundesgericht bestehen keine raumplanerischen Interessen am Weiterbestand der Pfähle, diese dienen lediglich dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin. Deshalb verneint es die Vereinbarkeit der Pfähle mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung.
Ausserdem verneint das Bundesgericht eine Unverhältnismässigkeit der Widerherstellungsverfügung. Es anerkennt, dass "der Umstand, dass seit der Errichtung einer rechtswidrigen Baute eine lange Zeit verstrichen ist" dazu führen kann, dass der Wiederherstellungsanspruch verwirkt. Jedoch macht die Beschwerdeführerin nicht genügend ersichtlich, weshalb ihr der Rückbau durch den Zeitablauf nicht mehr zumutbar wäre. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass der Rückbau zwar keine allzu hohen Kosten verursache, jedoch der Nutzen, welcher dadurch entfällt zu berücksichtigen sei, führt nicht zur Unzumutbarkeit Wiederherstellungsverfügung.