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Raumplanungsrecht | 1C_140/2016

Tourismuszone für Hotel Schweizerhof bestätigt

Beratung und Begleitung von Areal- und Projektentwicklungen: Clusters, Infrastrukturbauten, Grossüberbauungen, Projekte nationaler und internationaler Unternehmen.

Das fünfsterne Hotel Schweizerhof bleibt in der Tourismuszone. Das Bundegsericht weist die Beschwerde der Eigentümer ab. Die Zonenplanung sei nicht wirtschaftspolitisch, sondern viel mehr raumplanerisch motiviert. Die in der Tourismuszone liegenden Hotels würden das Stadtbild nachhaltig prägen, weshalb die Tourismuszone im öffentlichen Interesse sei. Die Wirtschaftsfreiheit sei nicht verletzt, da die öffentlichen Interessen überwiegen.

Diese neue Zonenordnung verpflichtet acht grosse Luzerner Hotels, den Kursaal Casino und zwei Restaurants, ihre Gebäude auch langfristig für die Hotellerie und den Restaurationsbetrieb zur Verfügung zu stellen. Hotels und Restaurants, welche sich in der Tourismuszone befinden, dürfen nur noch maximal 20 % der Hotelfläche anderweitig verwenden (bspw. als Privatwohnungen oder Büros).

Die vom Stimmvolk gutgeheissene und vom Regierungsrat genehmigte Tourismuszone der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern hat folgenden Wortlaut:

Art. 10

1 Die Tourismuszone dient dem Tourismus.

2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen insbesondere

a. für Hotels und Restaurants,b. für Casinos.

3 Es können 20 Prozent der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bau-und Zonenordnung bewilligten, tatsächlich touristisch ge-nutzten Fläche voraussetzungslos für Wohn-und Arbeitsnutzun-gen umgenutzt werden. Erstreckt sich die Tourismusnutzung auf mehrere Grundstücke, so ist die Anteilsregelung erfüllt, wenn sie auf diesen Grundstücken insgesamt eingehalten ist.

4 Darüber hinaus sind Wohn-und Arbeitsnutzungen zulässig, so-weit sie den touristischen Zweck sichern oder optimieren. Dies ist in einem von Grundeigentümern und vom Stadtrat als unabhängig anerkannten Gutachten nachzuweisen.

5 In jedem Fall ist das Erdgeschoss oder das vom Stadtrat bezeich-nete Geschoss publikumsorientiert zu nutzen.

Die Eigentümer des Hotels Schweizerhof haben die Zuteilung in die Tourismuszone vor Kantonsgericht angefochten und sind danach mit dem Antrag, ihre Parzelle sei aus der Tourismuszone zu entlassen, ans Bundesgericht gelangt. Das Bundesgericht erwog, dass die Zonenplanung der Stadt Luzern nicht wirtschaftspolitisch motiviert ist (wie von den Beschwerdeführern vorgebracht), sondern vielmehr  raumplanerischen Motiven dient. In den Gebäuden, die in der Tourismuszone liegen, soll auch in Zukunft der Hotel-, Restaurations- und Casinobetrieb weitergeführt werden. Die Bauten würden das Stadtbild nachhaltig prägen und die Zonenplanung verwirkliche deshalb öffentliche Interessen.

Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument, andere Hotels ausserhalb der Tourismuszone würden bevorzugt, was zu einer Wettbewerbsverzerrung (aufgrund schlechterer Kreditbedingungen) und Ungleichbehandlung unter Gewerbegenossen führe) wurde durch das Bundesgericht ebenfalls nicht geschützt. Die Raumplanung habe grundsätzlich immer Auswirkungen auf den Wettbewerb. Das öffentliche Interesse an den Bauten überwiege, weshalb die raumplanerische Massnahme auch nicht der Wirtschaftsfreiheit widerspreche. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
[Quelle: Luzerner Zeitung]