Das Bundesgericht bejaht das Vorliegen einer Gesamtanlage i.S.v. Art. 2 Abs. 4 LRV teilweise, weshalb die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) auf diese Teile der Anlage ausgedehnt werden muss. Es schützt damit den Entscheid der Vorinstanz, dass der Gesamtkomplex Shoppi-Tivoli-Limmatpark und die 380 Parkplätze in der Umweltarena in die UVP miteinzubeziehen sind.
Der Gestaltungsplan "P 092 Handels- und Gewerbezone Ost" (Gestaltungsplan HGO) der Gemeinde Spreitenbach sieht eine Überbauung mit Wohn-, Gewerbe, Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen vor (insbesondere ein OBI-Fachmarkt, 425 Wohnungen und 700 unterirdische Parkplätze). Die geplante Überbauung schliesst an das Einkaufszentrum Tivoli an und soll mit diesem über eine Fussgängerebene sowie auf allen vier Parkebenen verbunden werden. Das Tivoli seinerseits ist durch gedeckte Fussgänger Passerellen mit dem Einkaufszentrum Shoppi und Limmatpark sowie der Umwelt-Arena verbunden.
Gegen den Gestaltungsplan HGO hat der Verkehrs-Club Schweiz (VCS) Einwendungen erhoben. Diese wurden vom Gemeinderat abgewiesen und der Gestaltungsplan beschlossen. Der VCS gelangte mit Beschwerde an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau und verlangte die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung der Sache an den Gemeinderat zur Durchführung einer umfassenden UVP unter Einbezug der bestehenden Anlagen Tivoli sowie des damit zusammenhängenden Gesamtkomplexes Shoppi-Tivoli/Limmatpark/Umweltarena. Das BVU hiess die Beschwerde gut und hob den Beschluss des Gemeinderates auf.
Gegen den Entscheid erheben die Genossenschaft Migros Aare und der Gemeinderat Spreitenbach Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses heisst die vereinigten Beschwerden teilweise gut: Es stimmt dem BVU in seiner Auffassung zu, dass die UVP unvollständig sei, da das Einkaufszentrum Tivoli nicht einbezogen wurde. Dies führe jedoch nicht zu einem Abbruch der bisherigen Planung, sondern zu einer Rückweisung an die Gemeinde. Das Einkaufszentrum Shoppi, der Limmatpark und die Umwelt-Arena seien entgegen der Auffassung des VCS nicht in die UVP einzubeziehen.
Der VCS gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht führt aus, dass es im vorliegenden Fall nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geboten erscheint, auf die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid einzutreten.
Der VCS ist nach Auffassung des Bundesgerichts beschwerdelegitimiert, da er sich vor dem Verwaltungsgericht nicht damit begnügt hat, der Rechtsauffassung der beiden Beschwerdeführer zu widersprechen, sondern auch seine eigene Auffassung zum Umfang der UVP vorbrachte.
Nach Art. 10a USG sind Änderungen von Anlagen einer UVP unterstellt (Abs. 1). Art. 7 Abs. 7 USG definiert den Begriff der Anlage. Nach dem Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise (Art. 8 USG) wird eine gesamthafte Beurteilung aller Analgen insbesondere im Bereich der Emissionsbegrenzung verlangt. Daraus ergibt sich, dass sich die UVP-Pflicht auf alle Teile erstrecken muss, welche eine Gesamtanlage in diesem Sinne bilden. Die betriebliche Einheit verschiedener Anlagen setzt gemäss der Praxis des Bundesgerichts räumliche Nähe und einen engen funktionalen Zusammenhang voraus.
Shoppi und Tivoli bilden gemäss der Auffassung des Bundesgerichts eine Gesamtanlage. Diese Ansicht stützt es auf die Tatsachen der räumlichen Verbindung, der gemeinsamen Organisation und des einheitlichen Auftritts nach aussen. Der neue Fachmarkt stellt deshalb eine Ergänzung des Einkaufszentrums "Shoppi-Tivoli" dar und nicht nur des "Tivoli" allein. Deswegen muss sich auch die UVP auf das gesamte Verkehrsaufkommen und die Parkierungsanlagen des erweiterten Einkaufszentrums beziehen.
Bezüglich des Limmatparks führt das Bundesgericht aus, dass ein massgebender funktioneller Zusammenhang zwischen dem Limmat-Parkhaus und dem "Shoppi-Tivoli" besteht, da das Parkhaus den Nutzern des "Shoppi-Tivoli" zur Verfügung steht und zu einem grossen Teil auch den Eigentümern dieses Einkaufszentrums gehört. Deswegen ist gemäss Bundesgericht die Forderung des VCS berechtigt, dass "für die Beurteilung der Verkehrssituation und der dadurch verursachten Emissionen von einem einheitlichen Einkaufszentrum „Shoppi-Tivoli-Limmatpark“ mit drei gemeinsamen Parkhäusern auszugehen [ist], das als Gesamtanlage i.S.v. Art. 2 Abs. 4 LRV in die UVP einzubeziehen ist" (E. 6.2).
380 Parkplätze sind ausserdem im Parkhaus der Umwelt-Arena für das "Shoppi-Tivoli" vorgesehen und bilden betrieblich einen Teil desselben. Sie werden öffentlich als weitere Parklätze für das "Shoppi-Tivoli" ausgeschildert, weshalb sie nicht nur faktisch von den Kunden des Einkaufszentrums genutzt werden können, sondern auch als Teil der Parkierungsanlagen des "Shoppi-Tivoli" erscheinen.
Das Bundesgericht bestätigt in der Folge den Entscheid des Verwaltungsgerichts, die Sache an die Gemeinde zurückzuweisen mit dem Auftrag, die UVP nicht nur auf das Tivoli, sondern auf den Gesamtkomplex „Shoppi-Tivoli-Limmatpark“ sowie die 380 für das „Shoppi Tivoli“ zur Verfügung stehenden Parkplätze der Umweltarena auszudehnen. Die Umweltarena bildet nicht Teil der Gesamtanlage i.S.v. Art. 2 Abs. 4 LRV; der von ihr verursachte Verkehr ist nur bei der Ermittlung der Gesamtbelastung des Gebiets mit Immissionen zu berücksichtigen ist.