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Raumplanungsrecht |

Ungeschickte Rückzonungsstrategie im Kanton Luzern bei zu grossen Bauzonen

Beratung und Begleitung von Areal- und Projektentwicklungen: Clusters, Infrastrukturbauten, Grossüberbauungen, Projekte nationaler und internationaler Unternehmen.

21 Gemeinden im Kanton Luzern müssen ihre Bauzonen verkleinern. Betroffen sind Aesch, Altbüron, Altwis, Büron, Entlebuch, Ermensee, Escholzmatt-Marbach, Flühli, Greppen, Hitzkirch, Mauensee, Rain, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Schwarzenberg, Triengen, Vitznau, Wauwil, Weggis und Zell.

Die Vorgaben im Raumplanungsgesetz (Art. 15 Abs. 2 RPG) sind klar und die Rechtsprechung des Bundesgerichts steht seit Jahren fest. Haben die Luzerner Gemeinden, die ihre Bauzonen verkleinern müssen, ihre Arbeit dem Kanton abgetreten? Das wäre für die 21 betroffenen Gemeinden fatal und falsch. Leidtragende wären die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Auch bei der kantonalen Rückzonungsstrategie müssen die Gemeinden die Führungsrolle in der Ortsplanung behalten. Und den Betroffenen sind alle Ortsplanungsgrundlagen offen zu legen.

Raumplanung ist ein Abwägungs- und Verhandlungsprozess unter Berücksichtigung der kommunalen Besonderheiten (Struktur, topographische Besonderheiten, Fusionen, Tourismusgemeinden, etc.). Ortsplanung ist deshalb eine kommunale Aufgabe (Gemeindeautonomie). Es ist an den Gemeinderätinnen und Gemeinderäten, die Interessen der Gemeinde und der betroffenen Grundeigentümer sachgerecht und im Interesse der Fortentwicklung der Gemeinde zu vertreten.

Der Kanton Luzern bemühte sich in den letzten Jahrzehnten um eine zukunftsgerichtete Raumplanung. Im Vergleich zu anderen Kantonen sind die Defizite nicht gravierend und die Bauzonen sind nicht übermässig gross. Wenn auch Handlungsbedarf für Verbesserungen besteht (Raumplanung ist eine Daueraufgabe) sind Massnahmen, wie sie der Bund beispielsweise mit den dringlichen Massnahmen zur Raumplanung in den 1970-Jahren verfügt hatte, heute nicht angezeigt. Grundlage für die Ortsplanungsrevision bildet die kommunale Siedlungsstrategie (Siedlungsleitbild). Die Verkleinerung der zu grossen Bauzonen ist eine gesetzliche Aufgabe, die aber nicht isoliert betrachtet werden darf. Es darf nicht sein, dass eine sinnvolle raumplanerischen Weiterentwicklung der Gemeinden mit zu grossen Bauzonen mittels Planungszonen und Sistierungen von Gestaltungsplänen und Baugesuchen unnötig blockiert wird. Leidtragende sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte sind in der Pflicht, die notwendigen Arbeiten so zu steuern, dass qualitätsvolle Projekte an raumplanerisch zweckmässigen Lagen weiterhin möglich sind.

Wie können Sie sich als Betroffene gegen eine drohende Auszonung zur Wehr setzen? Und nach welchen Kriterien kann abgeschätzt werden, ob für die Rückzonung eine Entschädigung geschuldet ist oder nicht? Siehe dazu im Detail das Referat «Eigentumsproblematik besonders bei Redimensionierung von Bauzonen (Entschädigung aus materieller Enteignung)» vom April 2018 von Urs Hofstetter-Arnet und Domino Hofstetter (für weitere Informationen hier klicken).