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Öffentliches Baurecht | 1C_568/2014 und 1C_576/2014

Vor Genehmigung des Quartierplans ist kommunaler Nutzungsplan an revidiertes Raumplanungsgesetz und Zweitwohnungsrecht anzupassen

Redaktion von Bau- und Zonenreglementen für Gemeinden und Beratung von Kantonen bei Änderungen der Planungs- und Baugesetze – Anwälte Hofstetter.

Vor Genehmigung des Quartierplans muss die Gemeinde ihren Nutzungsplan dem revidierten Raumplanungsgesetz und dem Zweitwohnungsgesetz anpassen. Dies gilt selbst dann, wenn ein Projekt vor Inkrafttreten des neuen Raumplanungsgesetzes und der Annahme der Zweitwohnungsinitiative genehmigt wurde.

In der Gemeinde Mollens (VS) bei Crans-Montana ist der Bau eines Luxusresort «Aminona Luxury Resort and Village» mit 35 Chalets und 5 Hochhäusern geplant. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz gegen den bereits im Jahr 2010 von der Gemeinde bewilligten Quartierplan, der dem Bau der Hochhäuser zugrunde liegt, gutgeheissen und damit die Realisierung des geplanten Luxusresorts vorerst gestoppt. Die Kosten für das Projekt belaufen sich auf rund 700 Millionen Franken.

Gemäss Bundesgericht muss die Gemeinde ihren Nutzungsplan dem revidierten Raumplanungsgesetz und dem Zweitwohnungsgesetz anpassen, bevor sie den Quartierplan genehmigen kann. Erst nach einer Redimensionierung der Bauzonen kann beurteilt werden, ob das Bauvorhaben gesetzeskonform ist. Die verschärften Gesetzesgrundlagen in Sachen Raumplanung gelten somit selbst dann, wenn ein Projekt vor Inkrafttreten des neuen Raumplanungsgesetzes und der Annahme der Zweitwohnungsinitiative genehmigt wurde.